Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Anhörungsrüge im Zusammenhang mit einem Markenrechtsstreit zurückgewiesen. Der Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an eine zulässige Anhörungsrüge und bestätigt die gängige Rechtsprechung des BGH in diesem Bereich.
Sachverhalt: Der Kläger hatte gegen einen Beschluss des BGH vom 5. Dezember 2024, mit dem seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, Anhörungsrüge eingelegt. Der zugrundeliegende Fall betraf einen Rechtsstreit, der durch die Instanzen vom Landgericht Hannover (10. Juli 2023, Az: 13 O 215/22) über das Oberlandesgericht Celle (14. Mai 2024, Az: 13 U 30/23) bis zum BGH (5. Dezember 2024 und 14. Januar 2025, Az: I ZR 92/24) geführt wurde.
Rechtliche Probleme: Kernpunkt der Anhörungsrüge war die Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den BGH im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Der Kläger argumentierte, der BGH habe sein Vorbringen nicht ausreichend berücksichtigt.
Entscheidung und Begründung: Der BGH verwarf die Anhörungsrüge als unzulässig. Zur Begründung führte der 1. Zivilsenat aus, dass eine Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nur dann zulässig sei, wenn die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletze. Die bloße Wiederholung des Vorbringens aus der Nichtzulassungsbeschwerde genüge hierfür nicht. Der Kläger habe nicht dargelegt, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ergebe. Insbesondere reiche die Behauptung, der BGH hätte bei Kenntnisnahme des Vorbringens anders entscheiden müssen, nicht aus. Der BGH betonte zudem, dass die Inanspruchnahme der Begründungserleichterung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO keine Gehörsverletzung darstelle. Der Senat habe das Vorbringen des Klägers geprüft, aber als nicht durchgreifend erachtet.
Auswirkungen: Die Entscheidung bekräftigt die hohen Anforderungen an die Zulässigkeit von Anhörungsrügen gegen die Zurückweisung von Nichtzulassungsbeschwerden. Sie unterstreicht die Bedeutung einer konkreten Darlegung der behaupteten Gehörsverletzung und verdeutlicht, dass die bloße Wiederholung des bisherigen Vorbringens nicht ausreicht.
Schlussfolgerung: Der Beschluss liefert eine wichtige Klarstellung zur Zulässigkeit von Anhörungsrügen im Bereich des Markenrechts und bestätigt die bestehende Rechtsprechung des BGH. Die Entscheidung dürfte dazu beitragen, die Anzahl unbegründeter Anhörungsrügen zu reduzieren und die Effizienz des Rechtsmittelverfahrens zu steigern.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2025 - I ZR 92/24