Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Rechtsbeschwerde zurückgewiesen und den Kostenansatz in einem Beschluss vom 20. Februar 2025 bestätigt. Dieser Fall verdeutlicht die Bedeutung der formellen Anforderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren und die Grenzen des Erinnerungsverfahrens gegen den Kostenansatz.
Der BGH hatte zuvor mit Beschluss vom 15. Januar 2025 die Rechtsbeschwerde der Kostenschuldnerin gegen einen Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 13. November 2024 als unzulässig verworfen und den Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt. Die daraufhin ergangene Kostenrechnung des BGH stellte der Kostenschuldnerin eine Gebühr in Rechnung. Hiergegen legte die Kostenschuldnerin Erinnerung ein, argumentierte jedoch inhaltlich gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und die Zuständigkeit des BGH.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz zulässig und begründet war. Insbesondere war zu klären, ob im Erinnerungsverfahren die zugrundeliegende Entscheidung des BGH inhaltlich überprüft werden kann.
Der BGH wies die Erinnerung zurück. Er stellte klar, dass im Erinnerungsverfahren lediglich die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes, nicht aber die Richtigkeit der zugrundeliegenden Entscheidung überprüft werden kann. Die Kostenschuldnerin hatte sich jedoch inhaltlich gegen den Beschluss des BGH vom 15. Januar 2025 gewandt. Da die Kostenrechnung formal korrekt erstellt und die Gebührenhöhe zutreffend war, war die Erinnerung unbegründet. Der BGH betonte die Bindungswirkung der Kostenentscheidung für das Kostenansatzverfahren.
Die Entscheidung bekräftigt die Grundsätze des Kostenansatz- und Erinnerungsverfahrens. Sie verdeutlicht, dass das Erinnerungsverfahren kein Mittel zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung darstellt. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der formalen Anforderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren.
Der Beschluss des BGH verdeutlicht die Grenzen des Erinnerungsverfahrens und die Notwendigkeit, Einwände gegen die Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung im Rahmen der dafür vorgesehenen Rechtsmittel geltend zu machen. Die Entscheidung trägt zur Klärung der Verfahrensabläufe bei und stärkt die Rechtssicherheit im Kostenrecht.
Quelle: Beschluss des BGH vom 20. Februar 2025, Az. IX ZB 36/24 (veröffentlicht auf der Website des Bundesgerichtshofs).