Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Anhörungsrüge eines Verurteilten gegen einen Beschluss des 6. Strafsenats vom 13. November 2024 verworfen. Der Fall beleuchtet die Anforderungen an Anhörungsrügen und die Grenzen der gerichtlichen Überprüfung von Verteidigerleistungen.
Hintergrund: Der Verurteilte hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth Revision eingelegt, die der BGH mit Beschluss vom 13. November 2024 als unbegründet verworfen hatte. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Anhörungsrüge.
Rechtliche Fragen: Im Zentrum standen die Zulässigkeit und Begründetheit der Anhörungsrüge. Es stellte sich die Frage, ob der Verurteilte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ausreichend dargelegt hatte und ob die Verteidigung im Revisionsverfahren möglicherweise einen "offenkundigen Mangel" aufwies.
Entscheidung und Begründung: Der BGH verwarf die Anhörungsrüge als unzulässig und unbegründet. Zur Unzulässigkeit führte der BGH aus, dass der Verurteilte den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Senatsbeschlusses nicht mitgeteilt hatte, was für die Fristwahrung der Rüge essentiell ist. Selbst wenn man von einer fristgerechten Einlegung ausginge, wäre die Rüge unbegründet. Der Senat habe das Urteil umfassend geprüft und das Vorbringen des Verurteilten nicht übergangen. Eine ausdrückliche Erörterung jedes einzelnen Einwands sei nicht erforderlich. Auch liege kein "offenkundiger Mangel" der Verteidigung vor. Das bloße Misstrauen des Verurteilten gegenüber seinem Verteidiger und die Behauptung eines "falschen" Revisionsantrags reichten hierfür nicht aus. Der Verteidiger hatte die Revision frist- und formgerecht eingelegt und auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt.
Implikationen: Die Entscheidung bekräftigt die bestehenden Anforderungen an Anhörungsrügen und verdeutlicht den hohen Maßstab für die Annahme eines "offenkundigen Mangels" der Verteidigung. Es wird deutlich, dass bloße Unzufriedenheit mit der Verteidigungsstrategie nicht ausreicht, um eine erneute Prüfung des Falls zu erzwingen.
Schlussfolgerung: Der BGH hat die Anhörungsrüge des Verurteilten zurückgewiesen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Darlegung der behaupteten Gehörsverletzungen und die Notwendigkeit substantiierter Vorwürfe im Falle einer behaupteten Verteidigeruntüchtigkeit.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2025 - 6 StR 417/24