BGH-Urteil zur Verwertbarkeit von EncroChat-Daten bei Geldwäsche
Einleitung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 13. Februar 2025 (Az. 5 StR 491/23) entschieden, dass EncroChat-Daten auch dann verwertet werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nur noch der Verdacht der Geldwäsche und nicht mehr der einer Katalogtat im Sinne des § 100b Abs. 2 StPO besteht. Das Urteil hebt einen Freispruch des Landgerichts Hamburg auf und verweist die Sache zurück.
Sachverhalt
Die Angeklagte wurde beschuldigt, von ihrem Lebensgefährten, der mit Betäubungsmitteln handelte, Bargeld und eine Rolex-Uhr zur Verwahrung erhalten und in Kenntnis der Herkunft aus Drogengeschäften versteckt zu haben. Das Landgericht Hamburg sprach die Angeklagte frei, da es die aus Frankreich stammenden EncroChat-Daten als unverwertbar einstufte.
Rechtliche Probleme
Die zentrale Frage war, ob die EncroChat-Daten, die im Rahmen eines französischen Ermittlungsverfahrens erhoben wurden, im deutschen Strafverfahren gegen die Angeklagte verwertet werden dürfen, obwohl zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung lediglich der Verdacht der Geldwäsche (§ 261 StGB a.F.) und nicht mehr einer Katalogtat gemäß § 100b Abs. 2 StPO bestand.
Entscheidung und Begründung des BGH
Der BGH hob den Freispruch auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung an das Landgericht Hamburg. Die Nichtverwertung der EncroChat-Daten durch das Landgericht stelle einen Verstoß gegen § 261 StPO dar. Der BGH argumentierte, dass rechtmäßig erlangte Beweise grundsätzlich verwertet werden müssen, auch wenn sich die rechtliche Bewertung der Tat im Laufe des Verfahrens ändert. Entscheidend sei, dass die Beweise mit dem ursprünglichen Tatverdacht, in dessen Zusammenhang sie erhoben wurden, in Verbindung stehen. Die EncroChat-Daten wurden im Rahmen von Ermittlungen wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erlangt. Da die Geldwäschevorwürfe in direktem Zusammenhang mit diesen Drogengeschäften stehen, seien die Daten auch für den Nachweis der Geldwäsche verwertbar. Die Tatsache, dass die Daten von französischen Behörden erhoben wurden, ändere daran nichts, da die Verwertbarkeit im deutschen Strafverfahren nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Der BGH stellte klar, dass die deutschen Behörden die Daten rechtmäßig im Wege der Rechtshilfe aus Frankreich erhalten hatten.
Auswirkungen
Das Urteil stärkt die Verwertbarkeit von EncroChat-Daten in deutschen Strafverfahren. Es verdeutlicht, dass auch bei einer Änderung der Tatbewertung im Verfahrensverlauf die Daten verwertet werden können, solange ein Zusammenhang zum ursprünglichen Tatverdacht besteht. Dies dürfte insbesondere für die Verfolgung von Geldwäschedelikten relevant sein, die häufig im Zusammenhang mit anderen Straftaten stehen.
Schlussfolgerung
Die Entscheidung des BGH bekräftigt die Bedeutung der EncroChat-Daten für die Strafverfolgung und präzisiert die Voraussetzungen für deren Verwertbarkeit. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt und welche Auswirkungen das Urteil auf zukünftige Verfahren haben wird.
Quellen
- BGH, Urteil vom 13. Februar 2025, Az. 5 StR 491/23
- Rechtsprechung weiterer Gerichte (siehe Originaldokument)