Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. November 2024 ein wichtiges Urteil zur Unwirksamkeit von Vergütungsvereinbarungen gemäß § 23 Abs. 1 ArbNErfG (fiktives Gesetz) im Zusammenhang mit chemischen Verbrauchsmaterialien gefällt. Die Entscheidung klärt Fragen zur Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 ArbNErfG und den Kriterien für ein objektives Missverhältnis der Vergütung.
Sachverhalt: Das Verfahren betraf eine Streitigkeit zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer (oder einem anderen Berechtigten nach dem ArbNErfG) über die Vergütung für chemische Verbrauchsmaterialien. Die Vorinstanzen (LG Frankfurt und OLG Frankfurt) hatten bereits Entscheidungen in diesem Fall getroffen. Die Details des konkreten Sachverhalts sind anonymisiert, um die Datenschutzbestimmungen zu wahren.
Rechtliche Probleme: Der BGH hatte sich mit folgenden Rechtsfragen auseinanderzusetzen:
Entscheidung und Begründung: Der BGH entschied, dass sich auch der Arbeitgeber auf die Unwirksamkeit einer Vereinbarung nach § 23 Abs. 1 ArbNErfG berufen kann. Zur Beurteilung eines objektiven Missverhältnisses orientierte sich der BGH an der Entscheidungspraxis der Schiedsstelle und bejahte ein solches grundsätzlich, wenn die Vergütung das Doppelte des nach den Richtlinien berechneten Betrages überschreitet. Dabei sind die Umstände der Festlegung und die Anwendungsdauer der Regelung zu berücksichtigen.
Auswirkungen: Das Urteil des BGH hat weitreichende Bedeutung für die Praxis der Vergütungsvereinbarungen im Zusammenhang mit chemischen Verbrauchsmaterialien. Es stärkt die Position des Arbeitgebers und bietet Orientierung für die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung.
Schlussfolgerung: Die Entscheidung des BGH präzisiert die Anwendung des § 23 Abs. 1 ArbNErfG und schafft Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer (oder andere Berechtigte). Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickeln wird.
Quellen: