BGH hebt Urteil zu Strafmaß bei Vergewaltigung auf

BGH-Urteil zur Strafzumessung bei besonders schwerer Vergewaltigung

BGH-Urteil zur Strafzumessung bei besonders schwerer Vergewaltigung

Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 05.03.2025 ein Urteil zur Strafzumessung bei besonders schwerer Vergewaltigung gefällt (Az. 6 StR 508/24). Das Urteil hebt den Strafausspruch des Landgerichts Frankfurt (Oder) auf und verweist die Sache zur Neuverhandlung zurück. Der Fall wirft wichtige Fragen zur Abwägung von Strafmilderungs- und Strafverschärfungsgründen auf.

Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Er hatte die Nebenklägerin, mit der er zuvor eine Beziehung und ein gemeinsames Kind hatte, in ihrem Haus gewaltsam zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr fügte er ihr mit dem Stiel eines Handfegers weitere Verletzungen im Intimbereich zu. Die Nebenklägerin erlitt dadurch erhebliche Schmerzen und einen Riss, der medizinisch versorgt werden musste.

Rechtliche Würdigung:

Das Landgericht hatte den Angeklagten zwar wegen besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt, aber einen minder schweren Fall angenommen und die Mindeststrafe von zwei Jahren verhängt. Die Begründung hierfür beruhte unter anderem auf dem Geständnis des Angeklagten und seiner bisherigen Straflosigkeit. Demgegenüber standen jedoch das konkrete Tatbild, die erheblichen Verletzungen der Nebenklägerin und das Infektionsrisiko durch die Verwendung des Handfegers.

Der BGH hob den Strafausspruch auf, da die Begründung des Landgerichts für die Verhängung der Mindeststrafe angesichts der schweren Tat und der Verletzungen der Nebenklägerin unzureichend war. Der BGH stellte klar, dass die Verhängung der Mindeststrafe zwar auch bei Vorliegen strafschärfender Umstände möglich ist, dies aber eine besonders sorgfältige Begründung erfordert.

Entscheidung und Begründung des BGH:

Der BGH rügte, dass das Landgericht die erheblichen strafschärfenden Umstände nicht ausreichend gegen die strafmildernden Umstände abgewogen hat. Die Begründung des Landgerichts lasse nicht erkennen, warum trotz der schweren Verletzungen und des Infektionsrisikos die Mindeststrafe für tat- und schuldangemessen gehalten wurde. Der BGH verwies die Sache daher zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

Auswirkungen:

Das Urteil des BGH verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Strafzumessung, insbesondere bei schweren Straftaten wie der Vergewaltigung. Es unterstreicht, dass die Mindeststrafe nicht automatisch bei einem Geständnis oder bei bisheriger Straflosigkeit verhängt werden darf, sondern eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände erforderlich ist. Das Urteil stärkt damit den Schutz der Opfer von Sexualstraftaten.

Schlussfolgerung:

Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Notwendigkeit einer sorgfältigen und transparenten Strafzumessungspraxis bekräftigt. Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht im Rahmen der Neuverhandlung die Strafzumessung vornehmen wird. Die Entscheidung des BGH dürfte jedoch die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen beeinflussen.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2025 - 6 StR 508/24 (Pressemitteilung des BGH)

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