BGH-Entscheidung zu Pauschalreisestornierungen während der Covid-19-Pandemie

BGH-Urteil zur Stornierung von Pauschalreisen aufgrund der Covid-19-Pandemie

BGH-Urteil zur Stornierung von Pauschalreisen aufgrund der Covid-19-Pandemie

Einleitung

Ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) gefälltes Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. X ZR 87/22) klärt wichtige Fragen zur Stornierung von Pauschalreisen im Kontext der Covid-19-Pandemie. Der Fall betrifft die Rückzahlung einer Anzahlung und die Frage, ob dem Reiseveranstalter ein Anspruch auf Stornierungsentschädigung zusteht.

Sachverhalt

Die Klägerin buchte im Juli 2019 eine Pauschalreise für Oktober 2020 und leistete eine Anzahlung. Im Juli 2020 trat sie aufgrund der Corona-Pandemie vom Vertrag zurück. Der Reiseveranstalter behielt die Anzahlung ein und verlangte eine zusätzliche Stornierungsentschädigung. Im September 2020 sagte der Veranstalter die Reise aufgrund einer Reisewarnung ab, verweigerte jedoch die Rückzahlung der Anzahlung.

Rechtliche Probleme

Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob die Klägerin trotz ihres Rücktritts zur Zahlung einer Stornierungsentschädigung verpflichtet ist. § 651h Abs. 3 BGB regelt die Ansprüche bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen. Hierbei stellte sich die Frage, ob die Covid-19-Pandemie einen solchen Umstand darstellt und ob die Beurteilung zum Zeitpunkt des Rücktritts oder zum Zeitpunkt der tatsächlichen Absage der Reise zu erfolgen hat.

Entscheidung und Begründung

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Der BGH bestätigte, dass die Covid-19-Pandemie grundsätzlich einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB darstellt. Entscheidend sei jedoch die Situation zum Zeitpunkt des Rücktritts der Reisenden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dürfe eine erhebliche Beeinträchtigung nicht allein aufgrund der späteren Absage der Reise angenommen werden. Der BGH stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22). Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits konkrete Umstände vorlagen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise wahrscheinlich machten.

Auswirkungen

Das Urteil verdeutlicht, dass die Beurteilung der Stornobedingungen bei Pandemien am Zeitpunkt des Rücktritts zu erfolgen hat. Es stärkt die Rechte der Reisenden und schafft Klarheit in der Anwendung des § 651h Abs. 3 BGB. Die Entscheidung dürfte erhebliche Auswirkungen auf zukünftige Rechtsstreitigkeiten in ähnlichen Fällen haben.

Schlussfolgerung

Das BGH-Urteil liefert wichtige Hinweise zur Auslegung des § 651h Abs. 3 BGB im Kontext der Covid-19-Pandemie. Es bleibt abzuwarten, wie das Berufungsgericht den Fall im Lichte der Vorgaben des BGH entscheiden wird. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Umstände zum Zeitpunkt des Rücktritts für die Beurteilung von Stornierungsansprüchen.

Quellen

  • BGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - X ZR 87/22
  • EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22
  • Quelle: Datenbank der deutschen Rechtsprechung (via Deutsches Law Ministerium)

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