Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13. März 2025 ein wichtiges Urteil zum Thema Schadensersatz bei Unterlassungsverfügungen gefällt (Az.: IX ZR 201/23). Die Entscheidung klärt Fragen zur Zulässigkeit von Bankbürgschaften als Sicherheitsleistung, zur Berechnung des entgangenen Gewinns und zur Drittschadensliquidation.
Der Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen zwei Parteien, in dem eine Unterlassungsverfügung aufgrund einer angeblichen Patentrechtsverletzung erwirkt wurde. Die Vollziehung der Unterlassungsverfügung war von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden. Der Vollstreckungsschuldner leistete eine Bankbürgschaft, die jedoch in einigen Punkten als unzureichend beanstandet wurde. Nach der Vollziehung verpachtete der Vollstreckungsschuldner seinen Geschäftsbetrieb an ein verbundenes Unternehmen.
Der BGH hatte sich mit folgenden Rechtsfragen auseinanderzusetzen:
Der BGH entschied, dass die Unzulänglichkeit der Bankbürgschaft den Schadensersatzanspruch grundsätzlich nicht hindert. Zur Berechnung des entgangenen Gewinns stellte der BGH klar, dass der Geschädigte nicht den übersteigenden Gewinn des Vollstreckenden nach Bereicherungsrecht fordern kann. Schließlich lehnte der BGH die Drittschadensliquidation für den entgangenen Gewinn des verbundenen Unternehmens ab. Der Vollstreckungsschuldner könne nicht den Gewinn ersetzen lassen, der dem Unternehmen durch sein freiwilliges Fernbleiben vom Markt entstanden sei. Diese Entscheidung steht im Einklang mit einem früheren Urteil des BGH vom 25. November 1993 (IX ZR 32/93) und grenzt sich von einem Urteil vom 21. April 2023 (V ZR 86/22) ab.
Das Urteil hat Auswirkungen auf die Praxis der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen. Es präzisiert die Anforderungen an Sicherheitsleistungen und die Berechnung des Schadensersatzes. Insbesondere die Ablehnung der Drittschadensliquidation in diesem Kontext schafft Rechtssicherheit für Unternehmen.
Die Entscheidung des BGH bietet wichtige Klarstellungen zum Schadensersatzrecht im Zusammenhang mit Unterlassungsverfügungen. Sie unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Sicherheitsleistung und der Berechnung des entgangenen Gewinns. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu dieser Thematik weiterentwickeln wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. März 2025, Az.: IX ZR 201/23 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs).