Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. Januar 2025 ein wichtiges Urteil (Az. X ZR 3/22) zur Rückzahlung von Reiseanzahlungen bei pandemiebedingten Reisestornierungen gefällt. Das Urteil klärt die Frage, unter welchen Umständen ein Reiseveranstalter einen Entschädigungsanspruch geltend machen kann, wenn ein Reisender aufgrund der COVID-19-Pandemie von einer Pauschalreise zurücktritt.
Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt, die im August 2020 stattfinden sollte. Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes trat der Kläger im März 2020 von der Reise zurück. Der Reiseveranstalter sagte die Reise schließlich im Juli 2020 ab und verweigerte zunächst die vollständige Rückzahlung der Anzahlung. Nach Teilzahlungen des Reiseveranstalters stritten die Parteien noch um einen Restbetrag.
Die zentrale Rechtsfrage war, ob der Reiseveranstalter trotz des Rücktritts des Reisenden und der späteren Absage der Reise einen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB hat. Hierbei war insbesondere zu klären, ob die COVID-19-Pandemie einen "unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand" im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB darstellt und ob die Reise durch diese Umstände "erheblich beeinträchtigt" wurde.
Der BGH entschied, dass der Reiseveranstalter keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat. Das Gericht folgte der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22), wonach für die Beurteilung der "erheblichen Beeinträchtigung" der Reise ausschließlich die Situation zum Zeitpunkt des Rücktritts des Reisenden maßgeblich ist. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob zum Zeitpunkt des Rücktritts des Klägers bereits konkrete Umstände vorlagen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise erwarten ließen, verwies der BGH die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurück.
Das Urteil des BGH hat weitreichende Bedeutung für die Rechtsprechung zu pandemiebedingten Reisestornierungen. Es stärkt die Rechte der Reisenden und stellt klar, dass die Beurteilung der "erheblichen Beeinträchtigung" einer Reise anhand der Situation zum Zeitpunkt des Rücktritts zu erfolgen hat. Das Urteil dürfte auch Auswirkungen auf zukünftige Fälle haben, in denen Reisende aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse von Reisen zurücktreten.
Das BGH-Urteil vom 28. Januar 2025 bietet wichtige Klarstellungen für die Rechtslage bei pandemiebedingten Reisestornierungen. Es bleibt abzuwarten, wie das Berufungsgericht die vom BGH geforderten Feststellungen treffen wird und welche weiteren Entwicklungen sich in diesem Rechtsbereich ergeben.