Einleitung: Ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) gefälltes Urteil vom 28. Januar 2025 (Az.: X ZR 86/22) klärt wichtige Fragen zur Rückzahlung des Reisepreises bei einem Reiserücktritt aufgrund der COVID-19-Pandemie. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Der Kläger buchte eine Pauschalreise nach Mallorca für sich und drei weitere Personen. Aufgrund der sich im März 2020 abzeichnenden Corona-Pandemie trat der Kläger vom Reisevertrag zurück. Die Beklagte, der Reiseveranstalter, erstattete einen Teil des Reisepreises, behielt jedoch eine Stornierungsgebühr ein. Der Kläger klagte auf Rückzahlung der restlichen Summe.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob der Reiseveranstalter einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB hat, wenn die Reise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (§ 651h Abs. 3 BGB) nicht durchgeführt werden kann. Konkret ging es um die Auslegung des § 651h Abs. 3 BGB im Kontext der COVID-19-Pandemie und die Beurteilung, ob die Pandemie im März 2020 einen solchen Umstand darstellte.
Der BGH bestätigte, dass die COVID-19-Pandemie im März 2020 als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand im Sinne des § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB zu qualifizieren ist. Entscheidend ist jedoch der Zeitpunkt des Reiserücktritts. Der BGH bezog sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22), wonach für die Beurteilung der Beeinträchtigung der Reise ausschließlich die Situation zum Zeitpunkt des Rücktritts maßgeblich ist. Das Berufungsgericht hatte fälschlicherweise die spätere Absage der Reise durch den Veranstalter als ausreichend für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung angesehen.
Das Urteil verdeutlicht, dass die Beurteilung der Erstattungspflicht bei pandemiebedingten Reiserücktritten eine Einzelfallprüfung erfordert. Es kommt darauf an, ob zum Zeitpunkt des Rücktritts konkrete Umstände vorlagen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise wahrscheinlich machten. Ungewissheit über die Entwicklung der Pandemie kann ein Indiz für die Unzumutbarkeit der Reise sein. Auch individuelle Gesundheitsrisiken der Reisenden sind zu berücksichtigen.
Die Entscheidung des BGH bietet wichtige Klarstellungen für Reisende und Reiseveranstalter. Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob zum Zeitpunkt des Rücktritts des Klägers bereits eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise absehbar war. Dabei sind die vom BGH genannten Kriterien zu berücksichtigen. Die Entscheidung dürfte weitere Rechtsprechung in ähnlichen Fällen beeinflussen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2025 (Az.: X ZR 86/22)