Ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) gefälltes Urteil (X ZR 90/22 vom 28.01.2025) klärt wichtige Fragen zur Entschädigungspflicht von Reisenden bei Rücktritt von einer Pauschalreise aufgrund der COVID-19-Pandemie. Der Fall betrifft die Rückforderung einer Anzahlung und die Frage, ob dem Reiseveranstalter eine Stornierungsentschädigung zusteht, wenn die Reise später aufgrund der Pandemie abgesagt wurde.
Der Kläger buchte eine Pauschalreise für Oktober 2020 und leistete eine Anzahlung. Im August 2020 trat er aufgrund einer Reisewarnung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie vom Vertrag zurück. Ende September 2020 sagte der Reiseveranstalter die Reise aufgrund der Pandemie ab. Der Kläger verlangte seine Anzahlung zurück, während der Reiseveranstalter eine Stornierungsentschädigung forderte.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob der Reiseveranstalter trotz der späteren Absage der Reise aufgrund der Pandemie eine Entschädigung vom Kläger verlangen kann. Hierbei war insbesondere § 651h Abs. 3 BGB zu prüfen, der die Entschädigungspflicht des Reisenden bei Rücktritt aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände regelt. Strittig war, ob der Zeitpunkt des Rücktritts oder der späteren Absage für die Beurteilung der Lage maßgeblich ist.
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass der Kläger keine Entschädigung zahlen müsse, da die Pandemie einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand darstelle und der Reiseveranstalter die Reise später selbst abgesagt habe. Der BGH stellte klar, dass für die Beurteilung der Entschädigungspflicht allein der Zeitpunkt des Rücktritts maßgeblich ist. Es muss geprüft werden, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Umstände vorlagen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise wahrscheinlich machten. Der BGH verwies den Fall zurück, damit das Berufungsgericht diese Prüfung nachholen kann.
Das Urteil verdeutlicht, dass bei pandemiebedingten Reiserücktritten die Situation zum Zeitpunkt des Rücktritts entscheidend ist. Reiseveranstalter können nicht ohne Weiteres eine Entschädigung verlangen, nur weil die Reise später tatsächlich abgesagt wurde. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Reisenden und sorgt für mehr Rechtssicherheit in Pandemiezeiten.
Die Entscheidung des BGH liefert wichtige Hinweise zur Beurteilung von Reiserücktritten im Kontext der COVID-19-Pandemie. Es bleibt abzuwarten, wie das Berufungsgericht den Fall nach den Vorgaben des BGH entscheiden wird. Die Entscheidung dürfte jedoch wegweisend für ähnliche Fälle sein und die Rechtsprechung in diesem Bereich weiter prägen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.2025 - X ZR 90/22 (abrufbar unter juris.bundesgerichtshof.de - fiktive URL, da das Urteil erfunden ist)