BGH zu Reisepreiserstattung nach Coronastorno

BGH Urteil zur Rückerstattung des Reisepreises bei coronabedingter Stornierung

BGH Urteil zur Rückerstattung des Reisepreises bei coronabedingter Stornierung

Einleitung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. Januar 2025 ein wichtiges Urteil zur Rückerstattung des Reisepreises bei coronabedingten Stornierungen gefällt (Az.: X ZR 60/22). Der Fall betrifft die Frage, ob ein Reiseveranstalter den Reisepreis erstatten muss, wenn die Reise aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt wurde, nachdem der Reisende bereits zurückgetreten war.

Sachverhalt

Der Kläger buchte eine Pauschalreise für sich und seine Ehefrau, die im Oktober 2020 stattfinden sollte. Im August 2020 trat der Kläger von der Reise zurück, da er und seine Frau aufgrund der geltenden Maskenpflicht in Bus und Bahn aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen konnten. Die Beklagte, der Reiseveranstalter, behielt eine Stornierungsgebühr ein. Im September 2020 sagte die Beklagte die Reise schließlich ab und bestätigte dem Kläger die vollständige Erstattung des Reisepreises.

Rechtliche Probleme

Die zentrale Frage des Falles war, ob der Reiseveranstalter trotz des Rücktritts des Klägers zur vollständigen Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist. Insbesondere war zu klären, ob die Covid-19-Pandemie als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB anzusehen ist und ob der Reiseveranstalter dem Kläger einen Entschädigungsanspruch entgegenhalten kann.

Entscheidung und Begründung

Der BGH entschied, dass der Reiseveranstalter zur vollständigen Erstattung des Reisepreises verpflichtet ist. Der BGH bestätigte zwar, dass die Covid-19-Pandemie im Reisezeitraum einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand darstellt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dürfe eine erhebliche Beeinträchtigung jedoch nicht allein deshalb bejaht werden, weil die Reise nach der Rücktrittserklärung abgesagt worden sei. Maßgeblich sei der Zeitpunkt des Rücktritts. Der BGH stützte seine Entscheidung jedoch auf eine verbindliche Zusage der Beklagten zur vollständigen Rückzahlung in einem Schreiben vom 22. September 2020. Dieses Schreiben sei aus Empfängersicht so zu verstehen, dass die Beklagte sich zur vollständigen Rückzahlung verpflichtet habe, unabhängig davon, ob der Kläger vor der Absage zurückgetreten war.

Auswirkungen

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Kommunikation zwischen Reiseveranstalter und Reisenden im Kontext coronabedingter Stornierungen. Eine klare und unmissverständliche Zusage zur Rückerstattung kann den Reiseveranstalter binden, selbst wenn der Reisende zuvor zurückgetreten ist. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Reisenden in solchen Fällen.

Schlussfolgerung

Das BGH-Urteil bietet Klarheit in der Frage der Rückerstattung bei coronabedingten Reisestornierungen. Es unterstreicht die Bedeutung einer eindeutigen Kommunikation und stärkt die Position der Reisenden. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen weiterentwickeln wird.

Quelle:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2025, Az.: X ZR 60/22 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs oder juristische Datenbanken)

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