Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13. November 2024 ein wichtiges Urteil zur Rückabwicklung von Leasingkäufen nach einem mangelbedingten Rücktritt gefällt (Az.: VIII ZR 168/23). Die Entscheidung klärt die Frage, gegen wen sich der Wertersatzanspruch des Lieferanten richtet und ob eine Aufrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch des Leasingnehmers möglich ist.
Der Fall betrifft einen Leasingvertrag über eine Sache, die sich im Nachhinein als mangelhaft herausstellte. Der Leasingnehmer trat vom Kaufvertrag zurück und verlangte vom Lieferanten die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Lieferant wiederum machte gegenüber dem Leasingnehmer einen Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung der Sache geltend. Im vorliegenden Fall waren die Gewährleistungsansprüche vom Leasinggeber an den Leasingnehmer abgetreten worden, was in Leasingverträgen üblich ist.
Der Fall wirft zwei zentrale Rechtsfragen auf:
Der BGH entschied, dass sich der Wertersatzanspruch des Lieferanten grundsätzlich gegen den Leasinggeber als Käufer richtet, auch wenn die Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abgetreten wurden. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BGH (Senatsurteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12).
Weiterhin stellte der BGH klar, dass § 406 BGB in solchen Fällen, in denen der Lieferant die Abtretung der Gewährleistungsansprüche kannte, grundsätzlich nicht zu seinen Gunsten anwendbar ist. Daher ist eine Aufrechnung des Wertersatzanspruchs mit dem Rückzahlungsanspruch des Leasingnehmers aufgrund fehlender Gegenseitigkeit der Forderungen nicht möglich.
Das Urteil bestätigt die bestehende Rechtsprechung und schafft Klarheit für die Abwicklung von Leasingverträgen mit mangelhafter Ware. Es unterstreicht die Bedeutung der vertraglichen Beziehungen zwischen Lieferant, Leasinggeber und Leasingnehmer und verdeutlicht die Grenzen der Aufrechnungsmöglichkeiten.
Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Bedeutung für die Praxis und bekräftigt die Grundsätze der Rückabwicklung von Leasingkäufen. Sie bietet Orientierung für zukünftige Fälle und unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Vertragsgestaltung im Leasinggeschäft.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. November 2024, Az.: VIII ZR 168/23 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs).