Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. November 2024 in einem Urteil (Az. X ZR 133/22) über die Patentfähigkeit eines Verfahrens zur Korrelation von Paketen in Kommunikationsnetzen entschieden. Das Urteil hat Bedeutung für die Patentierbarkeit von Verfahren im Bereich der Netzwerksicherheit.
Sachverhalt: Die Beklagte war Inhaberin des europäischen Patents 3 257 202, das ein Verfahren zur Korrelation von Paketen in Kommunikationsnetzen zum Gegenstand hatte. Die Klägerinnen griffen das Patent an und machten geltend, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus.
Rechtsfragen: Der BGH hatte zu entscheiden, ob der Gegenstand des Streitpatents neu und erfinderisch war. Im Kern ging es um die Frage, ob die im Patentanspruch 1 beschriebenen Schritte, insbesondere das Identifizieren von empfangenen und gesendeten Paketen, das Erzeugen von Logeinträgen, das Korrelieren der Pakete und das Erzeugen von Regeln für eine Paketfiltervorrichtung, angesichts des Standes der Technik nahelagen.
Entscheidung und Begründung: Der BGH wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte die Nichtigerklärung des Patents durch das Patentgericht. Der BGH stellte fest, dass der Gegenstand des Streitpatents ausgehend von der britischen Patentanmeldung 2 505 288 (NK2) in Verbindung mit dem US-Patent 8 413 238 (HLNK1) nahegelegen habe. NK2 offenbare bereits das Erfassen und Sammeln von Daten aus Netzwerkadressübersetzungen sowie das Korrelieren von Paketen. HLNK1 beschreibe ein verteiltes Sicherheitssystem zur Identifizierung und Abwehr von Sicherheitsbedrohungen, einschließlich des Blockierens von verdächtigem Datenverkehr. Die Kombination beider Dokumente lege die im Streitpatent beanspruchten Schritte nahe.
Der BGH erörterte ausführlich die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs 1 und deren Offenbarung in den Entgegenhaltungen. Er stellte unter anderem klar, dass auch Einträge, die lediglich die Adresse eines an anderer Stelle vorgehaltenen Datenpakets wiedergeben, als Logeinträge im Sinne des Patentanspruchs anzusehen seien. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts sah der BGH in der Lehre von NK2 keine unspezifische Speicherung von Paketen, sondern eine Strukturierung durch die Zuordnung zu einzelnen Sitzungen. Der BGH bejahte auch die Zulässigkeit der von der Beklagten hilfsweise gestellten Anträge mit geänderten Patentansprüchen, da die Beklagte in erster Instanz keinen Anlass gehabt habe, diese zu stellen.
Auswirkungen: Das Urteil bestätigt die strengen Anforderungen an die Patentierbarkeit von Verfahren im Bereich der Netzwerksicherheit. Es unterstreicht die Bedeutung einer gründlichen Recherche des Standes der Technik bei der Anmeldung von Patenten.
Schlussfolgerung: Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Schwierigkeiten, im Bereich der Netzwerksicherheit Patentansprüche zu formulieren, die den Anforderungen an Neuheit und erfinderischer Tätigkeit genügen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem dynamischen Technologiefeld weiterentwickeln wird.
Quellen: