Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 16. Januar 2025 ein Urteil zur Nichtigkeit eines Patents auf einen Stoß- und Schwingungsdämpfer gefällt. Die Entscheidung hat Bedeutung für die Patentfähigkeit von Erfindungen im Bereich der Schwingungsdämpfung.
Hintergrund des Falls: Der Beklagte war Inhaber des deutschen Patents 10 2006 027 636 für einen Stoß- und Schwingungsdämpfer. Die Klägerin hatte die Nichtigkeit des Patents geltend gemacht, da der Gegenstand des Patents angeblich über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehe und nicht patentfähig sei. Das Patentgericht hatte das Patent daraufhin für nichtig erklärt.
Rechtliche Fragen: Der BGH hatte im Wesentlichen zu prüfen, ob der Gegenstand des Patents neu ist und über den Stand der Technik hinausgeht. Im Fokus stand dabei die Auslegung des Patentanspruchs im Hinblick auf die Merkmale des Stoß- und Schwingungsdämpfers, insbesondere die Art der Massen und deren Anordnung sowie die Funktion der Magnete.
Entscheidung und Begründung: Der BGH wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte die Nichtigerklärung des Patents. Der BGH folgte der Argumentation des Patentgerichts, dass der Gegenstand des Patents durch zwei ältere Dokumente, das Europäische Patent 1 444 767 (NK3) und das US-amerikanische Patent 3 573 517 (NK5), neuheitsschädlich vorweggenommen werde. Der BGH stellte fest, dass beide Dokumente Vorrichtungen offenbaren, die alle Merkmale des strittigen Patents aufweisen. Insbesondere wurde die Argumentation des Beklagten zurückgewiesen, dass die in den älteren Dokumenten beschriebenen Vorrichtungen aufgrund ihrer zusätzlichen Funktionalität (Drehmomentübertragung) nicht mit dem Gegenstand des Streitpatents vergleichbar seien. Der BGH betonte, dass die Drehmomentübertragung der Neuheit des Stoßdämpfers nicht entgegenstehe.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BGH bestätigt die strengen Anforderungen an die Neuheit von Patenten. Sie verdeutlicht, dass eine Erfindung, die lediglich eine Kombination bekannter Elemente darstellt, ohne dass sich daraus eine neue technische Wirkung ergibt, nicht patentfähig ist. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Entwicklung und Patentierung von Erfindungen im Bereich der Schwingungsdämpfung.
Schlussfolgerung: Das Urteil des BGH unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Recherche des Stands der Technik vor der Anmeldung eines Patents. Es zeigt auch, wie wichtig eine präzise Formulierung der Patentansprüche ist, um den Schutzbereich der Erfindung eindeutig zu definieren.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Januar 2025 - X ZR 10/23