Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. November 2024 ein wichtiges Urteil zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an terroristischen oder kriminellen Vereinigungen gefällt. Das Urteil klärt Fragen der Tateinheit, der nachträglichen Verfolgung weiterer Delikte und der Strafzumessung in solchen Fällen. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Strafverfolgung von Mitgliedern krimineller Vereinigungen.
Hintergrund des Falls: Das Urteil des 3. Strafsenats (Az. 3 StR 189/24) erging im Anschluss an ein Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Az. 4 St 2/23). Die Details des zugrundeliegenden Falles sind anonymisiert, um die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten zu schützen. Der BGH befasste sich mit der Frage, wie im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit weiteren, später bekannt gewordenen Delikten umzugehen ist, die der Verurteilte im Interesse der Vereinigung begangen hat.
Rechtliche Fragen: Der BGH hatte sich mit folgenden zentralen Rechtsfragen auseinanderzusetzen:
Entscheidung und Begründung: Der BGH entschied, dass grundsätzlich alle im Interesse der Vereinigung begangenen Handlungen eine einzige Tat darstellen. Weitere Delikte werden dadurch zu Tateinheit verklammert. Ausnahmen bestehen nur, wenn mindestens zwei andere Gesetzesverstöße ein deutlich höheres Gewicht als das Vereinigungsdelikt haben. In diesem Fall stehen sie in Tatmehrheit zueinander.
Weiterhin stellte der BGH klar, dass ein bereits Verurteilter für später bekannt gewordene Delikte im Vereinigungsinteresse erneut verfolgt werden kann, sofern diese Taten nicht Gegenstand des vorherigen Verfahrens waren. Dies stellt eine Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung dar.
Bezüglich der Strafzumessung entschied der BGH, dass in einem neuen Verfahren die Strafe für die später bekannt gewordene Tat neu festgesetzt werden muss, ohne die Vorverurteilung anzutasten. Dabei muss das Gericht eine durch die Vorverurteilung bedingte Härte berücksichtigen.
Auswirkungen: Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Strafverfolgung von Mitgliedern krimineller Vereinigungen. Es erleichtert die Verfolgung weiterer Delikte und schafft Klarheit hinsichtlich der Tateinheit und der Strafzumessung. Gleichzeitig betont der BGH die Notwendigkeit, eine durch Vorverurteilungen bedingte Härte zu vermeiden.
Schlussfolgerung: Das BGH-Urteil vom 14. November 2024 liefert wichtige Klarstellungen zum Umgang mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an kriminellen Vereinigungen. Es stärkt die Instrumente der Strafverfolgung und trägt zur Rechtssicherheit bei. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Bereich bleibt abzuwarten.
Quellen: