Einführung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11.12.2024 ein wichtiges Urteil zur Kündigung von Unfall-Kombirentenversicherungen gefällt. Das Urteil klärt die Frage, ob die in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 2008 (AUB 2008) enthaltenen Kündigungsregelungen mit dem Transparenzgebot und dem Verbot unangemessener Benachteiligung vereinbar sind.
Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Vertrag über eine Unfall-Kombirente. In diesem Vertrag verspricht der Versicherer Leistungen in verschiedenen Fällen, darunter nach einem Unfall, bei Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestimmter Organe oder Fähigkeiten aufgrund von Krankheiten oder Unfällen, bei Verlust von Grundfähigkeiten und bei Feststellung einer Pflegestufe. Der Versicherer berief sich auf sein Kündigungsrecht gemäß Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2008. Der Versicherungsnehmer klagte gegen die Kündigung.
Rechtsfragen
Der BGH hatte zu prüfen, ob die Kündigungsregelungen in Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2008 im vorliegenden Fall gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen und ob sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Entscheidung und Begründung
Der BGH entschied, dass die Kündigungsregelungen in Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2008 nicht gegen das Transparenzgebot verstoßen und den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Die Begründung des Gerichts ist im Volltext des Urteils nachzulesen.
Auswirkungen
Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis der Unfall-Kombirentenversicherungen. Es bestätigt die Wirksamkeit der Kündigungsregelungen in den AUB 2008 und schafft damit Rechtssicherheit für Versicherer und Versicherungsnehmer.
Schlussfolgerung
Die Entscheidung des BGH klärt wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Kündigung von Unfall-Kombirentenversicherungen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu diesem Thema weiterentwickelt.
Quelle:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.12.2024 - IV ZR 498/21