Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. März 2025 ein wichtiges Urteil zur Krankentagegeldversicherung gefällt (Az.: IV ZR 32/24). Die Entscheidung klärt Fragen zur Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und den Folgen ihrer Unwirksamkeit für den Versicherungsvertrag.
Der Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Krankentagegeldversicherer. Das erstinstanzliche Urteil erging am 11. Januar 2023 vor dem Landgericht (LG) Köln (Az.: 23 O 168/21). Das Oberlandesgericht (OLG) Köln bestätigte dieses Urteil am 27. Februar 2024 (Az.: I-9 U 40/23). Der BGH hatte nun über die Revision des Versicherers zu entscheiden.
Im Mittelpunkt des Verfahrens standen die folgenden Rechtsfragen:
Der BGH entschied, dass die Ersetzung einer unwirksamen Klausel nur dann zur Vertragsfortführung notwendig ist, wenn mindestens die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung vorliegen. Für den Versicherer stelle es keine unzumutbare Härte dar, an einem lückenhaften Vertrag festzuhalten. Weiterhin führt § 4 Abs. 2 MB/KT 2009 nicht zu einer Beschränkung des Krankentagegeldanspruchs auf den tatsächlichen Nettolohn.
Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Krankentagegeldversicherung. Es stärkt die Rechte der Versicherungsnehmer und gibt Klarheit über die Folgen unwirksamer Klauseln in AVB. Es dürfte zu einer verstärkten Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge und Anpassung der AVB führen.
Die Entscheidung des BGH bietet wichtige Orientierungspunkte im Bereich der Krankentagegeldversicherung. Es bleibt abzuwarten, wie die Versicherungswirtschaft auf das Urteil reagieren wird und welche weiteren Entwicklungen sich in diesem Rechtsgebiet ergeben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. März 2025, Az.: IV ZR 32/24
Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Bundesministeriums der Justiz