Einleitung: Ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) gefälltes Urteil vom 19.12.2024 (Az.: III ZR 24/23) klärt wichtige Fragen zur Kooperationspflicht von Lebensmittelunternehmen mit Behörden bei Produktrückrufen und öffentlichen Produktwarnungen. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für das Verhältnis zwischen Unternehmen und Überwachungsbehörden im Lebensmittelrecht.
Der zugrundeliegende Fall betraf ein gerichtliches Verfahren, in dem der Kläger Schadensersatzansprüche gegen einen Lebensmittelunternehmer geltend machte. Das vorhergehende Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) München (Urteil vom 31. Januar 2023, Az.: 1 U 1316/21) und dem Landgericht (LG) München I (Urteil vom 10. Februar 2021, Az.: 15 O 18592/17) waren Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem BGH.
Im Kern drehte sich der Rechtsstreit um die Frage, inwieweit die Amtsermittlungspflicht der Behörden durch die Mitwirkungspflichten des Lebensmittelunternehmers im Rahmen eines Produktrückrufs begrenzt wird. Weiterhin war zu klären, ob die fehlende Kooperation eines Unternehmens bei einem Produktrückruf einen Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB begründet, wenn ein Rechtsmittel des Geschädigten aufgrund dessen scheitert.
Der BGH entschied, dass im Lebensmittelrecht ein Kooperationsverhältnis zwischen dem Lebensmittelunternehmer und den Überwachungsbehörden besteht. Dieses verpflichtet den Unternehmer zur aktiven Zusammenarbeit bei öffentlichen Produktwarnungen und Produktrückrufen. Die Amtsermittlungspflicht der Behörden kann durch diese fachgesetzlichen Mitwirkungs- und Kooperationspflichten begrenzt sein. Der BGH stellte zudem klar, dass ein erfolgloses Rechtsmittel des Geschädigten aufgrund von Nachlässigkeiten im Sachvortrag nicht automatisch einen Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB begründet.
Das Urteil stärkt die Bedeutung der Kooperationspflicht von Lebensmittelunternehmen im Lebensmittelrecht. Es unterstreicht die Verantwortung der Unternehmen für die Lebensmittelsicherheit und betont die Notwendigkeit einer aktiven Zusammenarbeit mit den Behörden im Interesse des Verbraucherschutzes. Die Entscheidung dürfte die Praxis der Lebensmittelüberwachung beeinflussen und die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Behörden intensivieren.
Das BGH-Urteil liefert wichtige Klarstellungen zum Kooperationsverhältnis zwischen Lebensmittelunternehmen und Behörden im Lebensmittelrecht. Es betont die aktive Rolle der Unternehmen bei Produktrückrufen und öffentlichen Produktwarnungen und stärkt den Verbraucherschutz. Zukünftig wird die effektive Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Behörden noch stärker in den Fokus rücken.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2024, Az.: III ZR 24/23 (Pressemitteilung des BGH)