Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 03.12.2024 ein wichtiges Urteil zur Geltendmachung eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Kaskoversicherung nach Inanspruchnahme des GAP-Versicherungsschutzes gefällt. Das Urteil klärt die Frage, ob der Versicherungsnehmer nach Beschädigung eines darlehensfinanzierten Fahrzeugs und Ablösung des valutierten Darlehensbetrags mittels GAP-Versicherung auch den Rückstufungsschaden geltend machen kann.
Der Fall betrifft einen Versicherungsnehmer, der ein darlehensfinanziertes Fahrzeug besaß und eine Kfz-Kaskoversicherung abgeschlossen hatte. Nach einer Beschädigung des Fahrzeugs wurde der noch teilweise valutierte Darlehensbetrag durch eine sogenannte GAP-Versicherung (Guaranteed Asset Protection) abgelöst. Der Versicherungsnehmer machte anschließend gegenüber seiner Kfz-Kaskoversicherung den Rückstufungsschaden geltend.
Die zentrale Rechtsfrage des Verfahrens war, ob die Inanspruchnahme des GAP-Versicherungsschutzes die Geltendmachung des Rückstufungsschadens in der Kfz-Kaskoversicherung ausschließt. Es ging um die Auslegung des § 249 BGB in Bezug auf den ersatzfähigen Schaden.
Der BGH entschied in seinem Urteil vom 03.12.2024 (Az.: VI ZR 282/23), dass die Inanspruchnahme des GAP-Versicherungsschutzes die Geltendmachung des Rückstufungsschadens nicht ausschließt. Die Begründung des Gerichts ist im vorliegenden Dokument leider nicht im Detail aufgeführt. Zur detaillierten Begründung wird auf das vollständige Urteil verwiesen.
Das Urteil des BGH hat weitreichende Bedeutung für die Praxis der Kfz-Kaskoversicherung und die Inanspruchnahme von GAP-Versicherungen. Es stärkt die Position der Versicherungsnehmer und ermöglicht ihnen, auch nach Inanspruchnahme des GAP-Versicherungsschutzes den Rückstufungsschaden geltend zu machen.
Das BGH-Urteil vom 03.12.2024 schafft Klarheit in einem wichtigen Bereich des Versicherungsrechts. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu weiteren Detailfragen im Zusammenhang mit der Kombination von Kfz-Kaskoversicherung und GAP-Versicherung entwickeln wird.
Quelle: Entscheidung des BGH vom 03.12.2024, Az.: VI ZR 282/23, veröffentlicht auf der Webseite des Bundesgerichtshofs.