Einleitung: Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 07.11.2024 (Az.: IX ZR 179/23) klärt die Rechtslage bezüglich Voraus- und Abschlagszahlungen aus Werkverträgen im Insolvenzverfahren. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für Besteller und Unternehmer im Falle der Insolvenz einer Vertragspartei.
Der Fall betrifft die Frage, wie mit Voraus- und Abschlagszahlungen im Rahmen eines Werkvertrags umgegangen wird, wenn der Unternehmer Insolvenz anmeldet. Im vorliegenden Fall hatte der Besteller Voraus- bzw. Abschlagszahlungen geleistet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers stellte sich die Frage, wie der Besteller seine Ansprüche geltend machen kann und ob er eine Insolvenzforderung hat.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die Pflicht des Unternehmers zur Abrechnung der erbrachten Leistungen und zur Rückzahlung eines etwaigen Überschusses an den Besteller als Insolvenzforderung anzusehen ist und wie diese im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden kann. Es ging insbesondere um die Auslegung von § 648a Abs. 5 BGB in Verbindung mit den relevanten Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO), insbesondere §§ 38, 45, 87 und 103 InsO.
Der BGH entschied, dass dem Besteller zwar eine Insolvenzforderung zusteht, er diese jedoch nur nach den Vorschriften des Insolvenzverfahrens verfolgen kann. Die nebenvertragliche Pflicht des Unternehmers zur Abrechnung kann nicht außerhalb des Insolvenzverfahrens durchgesetzt werden. Der Besteller muss seine Forderung auf Rückzahlung eines etwaigen Überschusses im Wege der Schätzung zur Tabelle anmelden. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Abrechnungspflicht des Unternehmers eng mit dem Werkvertrag und den geleisteten Zahlungen verbunden ist und daher im Insolvenzverfahren zu behandeln ist. Die Schätzung der Forderung ist notwendig, da die endgültige Höhe der Forderung erst nach der Abrechnung feststeht, die im Insolvenzverfahren erfolgen muss.
Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis. Besteller müssen sich im Falle der Insolvenz des Unternehmers an die Vorschriften des Insolvenzverfahrens halten und ihre Forderung zur Tabelle anmelden. Dies erfordert eine Schätzung der Forderung, was mit Unsicherheiten verbunden sein kann. Das Urteil stärkt die Position der Insolvenzverwalter und sorgt für eine geordnete Abwicklung von Insolvenzverfahren im Zusammenhang mit Werkverträgen.
Die Entscheidung des BGH bietet Klarheit über den Umgang mit Voraus- und Abschlagszahlungen bei Werkverträgen im Insolvenzfall. Besteller müssen ihre Ansprüche im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend machen und durch Schätzung zur Tabelle anmelden. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Insolvenzordnung für die Abwicklung von Forderungen im Insolvenzverfahren und trägt zur Rechtssicherheit bei.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.11.2024, Az.: IX ZR 179/23 (veröffentlicht auf der Website des Bundesgerichtshofs).