Einführung: Ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) gefälltes Urteil vom 5. Dezember 2024 (Az.: IX ZR 42/24) klärt wichtige Fragen zur Insolvenzanfechtung nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG). Das Urteil betont die Notwendigkeit eines vollstreckbaren Schuldtitels für den Insolvenzverwalter, wenn er Anfechtungsansprüche außerhalb der Anfechtungsfristen der Insolvenzordnung geltend macht.
Der Fall betrifft die Anfechtung von Rechtshandlungen durch den Insolvenzverwalter im Namen eines Insolvenzgläubigers. Die angefochtenen Rechtshandlungen lagen außerhalb der Anfechtungsfristen der Insolvenzordnung. Der Insolvenzverwalter stützte die Anfechtung auf Anfechtungstatbestände des Anfechtungsgesetzes.
Kernfrage des Verfahrens war, ob der Insolvenzverwalter einen auf Anfechtungstatbestände nach dem Anfechtungsgesetz gestützten Anfechtungsanspruch erfolgreich durchsetzen kann, wenn die Anfechtungsfristen der Insolvenzordnung bereits abgelaufen sind und ob hierfür ein vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers erforderlich ist. Weiterhin war relevant, ob sich der Anfechtungsgegner gegenüber dem Insolvenzverwalter auf Einwendungen gegen den Schuldtitel berufen kann.
Der BGH entschied, dass der Insolvenzverwalter in solchen Fällen einen Anfechtungsanspruch nach dem AnfG nur dann erfolgreich geltend machen kann, wenn zugunsten des Insolvenzgläubigers ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt. Begründet wurde dies damit, dass der Insolvenzverwalter in diesem Fall in die Rechte des Gläubigers eintritt und somit an dessen Voraussetzungen gebunden ist. Weiterhin stellte der BGH klar, dass der Anfechtungsgegner sich gegenüber dem Insolvenzverwalter in gleicher Weise mit Einwendungen gegen den Schuldtitel verteidigen kann, wie er dies gegenüber dem anfechtenden Gläubiger hätte tun können.
Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Insolvenzanfechtung. Es stärkt die Position von Anfechtungsgegnern und verdeutlicht die Bedeutung eines vollstreckbaren Titels für die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen durch den Insolvenzverwalter außerhalb der Anfechtungsfristen der Insolvenzordnung. Insolvenzverwalter müssen nun verstärkt darauf achten, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt, bevor sie Anfechtungsansprüche nach dem AnfG verfolgen.
Das BGH-Urteil liefert eine wichtige Klarstellung zur Insolvenzanfechtung und unterstreicht die Notwendigkeit eines vollstreckbaren Schuldtitels für den Insolvenzverwalter bei Anfechtungen außerhalb der Fristen der Insolvenzordnung. Die Entscheidung dürfte die Praxis der Insolvenzanfechtung maßgeblich beeinflussen und zu mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten beitragen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.12.2024, Az.: IX ZR 42/24 (Veröffentlicht auf der Website des Bundesgerichtshofs)