Einleitung: Ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) gefälltes Urteil vom 6. März 2025 (Az.: III ZR 137/24) klärt wichtige Fragen zur Haftung juristischer Personen, wenn deren Organe eine unerlaubte Handlung begehen. Der Fall betraf ein sogenanntes "Schneeballsystem" und die Haftung mehrerer juristischer Personen, deren Organe mit derselben natürlichen Person besetzt waren.
Der zugrundeliegende Fall involvierte mehrere juristische Personen, die in ein "Schneeballsystem" verwickelt waren. Die Organe dieser juristischen Personen waren teilweise mit derselben natürlichen Person besetzt. Diese Person beging in ihren verschiedenen Funktionen als Organmitglied Handlungen, die zu einem Schaden führten.
Der BGH hatte in diesem Fall zu klären, wie die Haftung der verschiedenen juristischen Personen zu beurteilen ist, wenn deren Organe in Personalunion eine schadenstiftende Handlung begehen. Im Zentrum standen dabei die Auslegung von § 31 BGB (Haftung juristischer Personen für Organe) und § 840 Abs. 1 BGB (Gesamtschuld).
Der BGH entschied, dass im vorliegenden Fall alle juristischen Personen, für die die betreffende natürliche Person als Organ handelte, als Gesamtschuldner haften. Die Begründung stützt sich auf folgende Punkte:
Das Urteil bestätigt die bestehende Rechtsprechung des BGH und präzisiert die Haftung juristischer Personen bei Organverschulden, insbesondere in Fällen von Personalunion in Organfunktionen. Es verdeutlicht, dass die Haftung der juristischen Person an die "amtliche" Handlung des Organs anknüpft, unabhängig davon, ob dieses Organ gleichzeitig für andere juristische Personen tätig ist. Die Gesamtschuldnerschaft ermöglicht es dem Geschädigten, von jeder der beteiligten juristischen Personen den vollen Schadenersatz zu fordern.
Das BGH-Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Auswahl und Überwachung von Organmitgliedern durch juristische Personen. Es verdeutlicht auch die Risiken von Personalunionen in Organfunktionen, insbesondere im Hinblick auf die Haftung bei unerlaubten Handlungen. Die Entscheidung dürfte die Praxis bei der Gestaltung von Organstrukturen und der Haftungsvermeidung beeinflussen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2025, Az.: III ZR 137/24 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs oder juris)