Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17.12.2024 ein wichtiges Urteil zur Gesetzlichkeitsfiktion bei verbundenen Verträgen im Zusammenhang mit Darlehensverträgen gefällt (Az.: XI ZR 89/21). Die Entscheidung klärt, welche Anforderungen an die Individualisierung eines verbundenen Vertrags gestellt werden müssen, damit die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB greift.
Der Fall betrifft ein Darlehen, das mit einem weiteren Vertrag verbunden war. Die genaue Art des verbundenen Vertrags und die beteiligten Parteien wurden anonymisiert. Streitig war, ob die Voraussetzungen für die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB erfüllt sind. Das Landgericht Oldenburg (Az.: 3 O 651/19) und das Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 8 U 179/20) hatten zuvor bereits über den Fall entschieden. Der BGH hatte den Fall bereits am 11. Oktober 2021 per Beschluss (Az: XI ZR 89/21) behandelt. Das aktuelle Urteil vom 17.12.2024 bildet den Abschluss des Verfahrens.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob der verbundene Vertrag im Darlehensvertrag ausreichend individualisiert wurde, um die Gesetzlichkeitsfiktion auszulösen. Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB wird vermutet, dass die Vertragsbedingungen eines verbundenen Vertrags nicht wirksam einbezogen wurden, es sei denn, der verbundene Vertrag ist im Darlehensvertrag individualisiert.
Der BGH entschied, dass für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion eine den verbundenen Vertrag gegenüber anderen Verträgen abgrenzende Individualisierung genügt. Diese Individualisierung kann durch die Benennung des Vertragsgegenstands erfolgen oder durch die Verwendung einer Bezeichnung, die dem verbundenen Vertrag im Text des Darlehensvertrags zugeordnet ist. Damit hat der BGH die Anforderungen an die Individualisierung präzisiert.
Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Bedeutung für die Praxis. Sie schafft Klarheit darüber, wie verbundene Verträge in Darlehensverträgen gestaltet werden müssen, um die Gesetzlichkeitsfiktion zu wahren. Dies stärkt den Verbraucherschutz und erleichtert die rechtliche Beurteilung solcher Vertragskonstellationen.
Das Urteil des BGH vom 17.12.2024 liefert eine wichtige Klarstellung zur Individualisierung verbundener Verträge im Kontext der Gesetzlichkeitsfiktion. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung diese Grundsätze in Zukunft auf konkrete Fälle anwenden wird.