Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27. November 2024 ein wichtiges Urteil zur Bemessung des Gegenstandswerts bei Streitigkeiten über Staffelmieten gefällt. Das Urteil klärt, wie der Wert eines Anspruchs auf Mietminderung im Kontext einer Staffelmietvereinbarung nach § 557a Abs. 1 BGB zu berechnen ist.
Sachverhalt: Das Verfahren betraf eine Klage auf Feststellung der zukünftigen Miethöhe bei einer zwischen den Mietparteien vereinbarten Staffelmiete. Die Vorinstanzen (Amtsgericht Schöneberg und Landgericht Berlin) hatten bereits Entscheidungen getroffen, die nun vom BGH überprüft wurden.
Rechtsfragen: Kernfrage des Verfahrens war die korrekte Berechnung des Gegenstandswerts für den Anspruch auf Abgabe einer Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird. Dabei ging es insbesondere um die Anwendung von § 556d Abs. 2 BGB, § 556g Abs. 1 S. 1 und 2 BGB sowie § 557a Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit § 13e Abs. 1 RDG vom 10.08.2021.
Entscheidung und Begründung: Der BGH entschied (Aktenzeichen VIII ZR 278/23), dass der Gegenstandswert eines Anspruchs auf Abgabe einer Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird, bei einer zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Staffelmiete im Sinne von § 557a Abs. 1 BGB, nach bestimmten Kriterien zu bemessen ist. Die genaue Begründung des Gerichts kann dem vollständigen Urteil entnommen werden. Der BGH knüpft dabei an seine frühere Rechtsprechung an (Senatsurteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 52/23, NZM 2024, 755 Rn. 46 f. mwN).
Auswirkungen: Das Urteil hat Bedeutung für die Berechnung der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren in vergleichbaren Mietstreitigkeiten. Es schafft Klarheit für Mieter und Vermieter, wie der Streitwert bei der gerichtlichen Auseinandersetzung um Staffelmieten zu bestimmen ist.
Schlussfolgerung: Die Entscheidung des BGH liefert eine wichtige Klarstellung zur Gegenstandswertbemessung bei Staffelmietvereinbarungen. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis auswirken wird und ob weitere Folgeentscheidungen notwendig werden.
Quelle: Entscheidung des BGH vom 27.11.2024 - VIII ZR 278/23, abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs.