BGH erleichtert fiktive Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall

BGH-Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall

BGH-Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall

Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. Januar 2025 ein wichtiges Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall gefällt. Das Urteil klärt die Anforderungen an den Vortrag des Geschädigten bei der Geltendmachung von Reparaturkosten, die nicht tatsächlich angefallen sind.

Sachverhalt: Der Fall betrifft einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Der Kläger entschied sich gegen eine Reparatur und machte die fiktiven Reparaturkosten gegenüber dem Beklagten geltend. Die Vorinstanzen (AG Meinerzhagen und LG Hagen) hatten die Klage abgewiesen, da der Kläger keine konkreten Angaben zu den erforderlichen Herstellungsmaßnahmen gemacht hatte.

Rechtsfragen: Kernfrage des Verfahrens war, ob der Geschädigte bei fiktiver Schadensabrechnung verpflichtet ist, konkret zu den erforderlichen Herstellungsmaßnahmen vorzutragen, auch wenn er diese nicht tatsächlich durchgeführt hat. Es ging um die Auslegung von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, der den Anspruch auf Ersatz der zur Herstellung erforderlichen Kosten regelt.

Entscheidung und Begründung: Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und gab der Klage statt. Die Richter stellten klar, dass bei der fiktiven Schadensabrechnung der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Der Geschädigte ist demnach nicht verpflichtet, konkret zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen vorzutragen. Es genügt die Darlegung der Beschädigung und die Benennung eines Sachverständigengutachtens, das die erforderlichen Reparaturkosten beziffert.

Auswirkungen: Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Praxis der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen. Es stärkt die Position der Geschädigten, die sich gegen eine Reparatur entscheiden und die fiktiven Kosten geltend machen wollen. Der Aufwand für die Geschädigten wird reduziert, da sie keine detaillierten Angaben zu hypothetischen Reparaturmaßnahmen machen müssen.

Schlussfolgerung: Die Entscheidung des BGH präzisiert die Anforderungen an die fiktive Schadensabrechnung und dürfte zu einer Vereinfachung des Verfahrens führen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu Detailfragen, beispielsweise der Darlegungslast hinsichtlich der Höhe der fiktiven Kosten, weiterentwickelt.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2025 - VI ZR 300/24 (ECLI:ECLI:DE:BGH:2025:280125UVIZR300.24.0), abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs.

KÜNSTLICHE INTELLIGENZ BEREICHERT DIE INTERAKTION MIT RECHTSTHEMEN

Jetzt kostenlos testen