Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10. Dezember 2024 ein wichtiges Urteil zur Feststellungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse von Personengesellschaften gefällt (Az.: II ZR 37/23). Das Urteil klärt Fragen der notwendigen Streitgenossenschaft und des Feststellungsinteresses und hat weitreichende Bedeutung für die Praxis.
Der Fall betrifft eine Klage eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, der die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses feststellen lassen wollte. Das Verfahren durchlief die Instanzen des Landgerichts Wuppertal (Az.: 13 O 21/18) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: I-16 U 4/21) bevor es schließlich vor dem BGH landete.
Im Mittelpunkt des Verfahrens standen zwei zentrale Rechtsfragen:
Der BGH entschied, dass bei einer solchen Feststellungsklage weder auf Aktiv- noch auf Passivseite eine notwendige Streitgenossenschaft der Gesellschafter besteht. Dies bestätigt die bisherige Rechtsprechung des BGH. Weiterhin stellte der BGH klar, dass das berechtigte Interesse eines Gesellschafters an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses grundsätzlich gegenüber jedem einzelnen Mitgesellschafter besteht, der eine andere Auffassung zur Beschlusslage vertritt. Dieses Feststellungsinteresse ist auch dann gegeben, wenn der klagende Gesellschafter nur einen Teil der ihm widersprechenden Mitgesellschafter in Anspruch nimmt.
Das Urteil des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis. Es erleichtert Gesellschaftern die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen, da sie nicht mehr alle Gesellschafter in das Verfahren einbeziehen müssen. Dies stärkt die Rechte der einzelnen Gesellschafter und trägt zur Klarheit im Gesellschaftsrecht bei.
Das BGH-Urteil vom 10. Dezember 2024 liefert wichtige Klarstellungen zur Feststellungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse. Die Entscheidung stärkt die Rechte der einzelnen Gesellschafter und vereinfacht die Anfechtung von Beschlüssen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2024, Az.: II ZR 37/23
Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Bundesministeriums der Justiz