Ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) gefälltes Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. X ZR 30/22) klärt wichtige Fragen zur Entschädigungspflicht von Reisenden bei Rücktritt von einer Pauschalreise aufgrund der COVID-19-Pandemie. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Die Klägerin buchte im August 2019 eine Pauschalreise für August/September 2020. Im Mai 2020 trat sie aufgrund der unsicheren Corona-Lage von der Reise zurück. Die Reise wurde letztendlich nicht durchgeführt. Die Beklagte, der Reiseveranstalter, behielt die Anzahlung ein und verrechnete zusätzlich Stornierungskosten. Die Klägerin klagte auf Rückzahlung der Anzahlung.
Kernfrage des Rechtsstreits war, ob die Klägerin trotz ihres Rücktritts zur Zahlung einer Entschädigung nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB verpflichtet ist. Insbesondere war zu klären, ob die COVID-19-Pandemie einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne des § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB darstellt und ob für die Beurteilung der Beeinträchtigung der Reise der Zeitpunkt des Rücktritts oder der Zeitpunkt der geplanten Reise maßgeblich ist.
Der BGH bestätigte, dass die COVID-19-Pandemie grundsätzlich einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand darstellt. Entscheidend ist jedoch der Zeitpunkt des Rücktritts. Der BGH bezog sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22), wonach für die Beurteilung der Beeinträchtigung der Reise ausschließlich die Situation zum Zeitpunkt des Rücktritts maßgeblich ist. Das Berufungsgericht hatte fälschlicherweise berücksichtigt, dass die Reise tatsächlich nicht stattgefunden hat. Der BGH verwies die Sache zurück, damit das Berufungsgericht feststellen kann, ob zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits konkrete Umstände vorlagen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise wahrscheinlich machten.
Das Urteil verdeutlicht, dass bei pandemiebedingten Reiserücktritten die Umstände zum Zeitpunkt des Rücktritts entscheidend sind. Eine spätere Absage der Reise durch den Veranstalter ist für die Entschädigungspflicht des Reisenden irrelevant. Das Urteil stärkt die Rechte der Reisenden und sorgt für mehr Rechtssicherheit in Pandemiezeiten.
Das BGH-Urteil liefert wichtige Klarstellungen zur Entschädigungspflicht bei pandemiebedingten Reiserücktritten. Es bleibt abzuwarten, wie das Berufungsgericht die Sache im Hinblick auf die Vorgaben des BGH entscheiden wird. Die Entscheidung wird richtungsweisend für zukünftige Fälle sein.