Einführung: Ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) gefälltes Urteil vom 28. Januar 2025 (Az.: X ZR 80/21) klärt wichtige Fragen zur Entschädigungspflicht von Reisenden bei Rücktritt von einer Pauschalreise aufgrund der COVID-19-Pandemie. Das Urteil basiert auf einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und hat weitreichende Bedeutung für die Reisebranche und Reisende.
Hintergrund des Falls: Der Kläger buchte im August 2019 eine Pauschalreise nach London und Südengland für März/April 2020. Aufgrund zunehmender COVID-19-Fälle und der Zugehörigkeit zur Risikogruppe trat der Kläger Ende Februar 2020 von der Reise zurück. Die Beklagte, der Reiseveranstalter, sagte die Reise Mitte März 2020 aufgrund der Pandemie ab und behielt einen Teil des Reisepreises als Stornierungskosten ein. Der Kläger klagte auf Rückerstattung dieser Kosten.
Rechtliche Fragen: Der Fall wirft die Frage auf, ob der Reiseveranstalter trotz des späteren Ausfalls der Reise aufgrund der Pandemie Stornierungskosten vom Reisenden verlangen kann, wenn der Rücktritt vor der offiziellen Absage erfolgte. Kernpunkt ist die Auslegung des § 651h Abs. 3 BGB in Bezug auf "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände".
Entscheidung und Begründung: Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Entscheidend ist laut BGH und EuGH die Situation zum Zeitpunkt des Rücktritts. Das Berufungsgericht hatte fälschlicherweise den späteren Reiseausfall als entscheidend angesehen. Der BGH stellte klar, dass die COVID-19-Pandemie zwar einen "unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand" darstellt, aber die Beurteilung der "erheblichen Beeinträchtigung" der Reise zum Zeitpunkt des Rücktritts erfolgen muss. Der BGH betonte die Bedeutung der Ungewissheit über die Pandemieentwicklung zum Rücktrittszeitpunkt und die möglichen individuellen Gesundheitsrisiken der Reisenden.
Auswirkungen: Das Urteil verdeutlicht, dass die Beurteilung der Entschädigungspflicht bei Reiserücktritt aufgrund von COVID-19 eine Einzelfallprüfung erfordert. Die Situation zum Zeitpunkt des Rücktritts ist entscheidend. Ungewissheit und individuelle Gesundheitsrisiken können die Zumutbarkeit der Reise beeinflussen. Reiseveranstalter können nicht pauschal auf Stornierungskosten bestehen, wenn die Reise später aufgrund der Pandemie abgesagt wird.
Schlussfolgerung: Das BGH-Urteil bietet wichtige Klarstellungen zur Rechtslage bei Reiserücktritten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer individuellen Prüfung der Umstände zum Zeitpunkt des Rücktritts. Das Urteil dürfte zukünftige Entscheidungen in ähnlichen Fällen beeinflussen und für mehr Rechtssicherheit für Reisende und Reiseveranstalter sorgen.
Quellen: