Einleitung: Ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) gefälltes Urteil vom 28. Januar 2025 (Az.: X ZR 54/22) klärt wichtige Fragen zur Entschädigungspflicht von Reisenden bei Rücktritt von einer Pauschalreise aufgrund der Covid-19-Pandemie. Der Fall betrifft die Rückforderung des Reisepreises durch eine Reisende nach einem pandemiebedingten Reiserücktritt.
Die Klägerin buchte im Oktober 2019 eine Pauschalreise bei der Beklagten, die im März/April 2020 stattfinden sollte. Aufgrund der sich zuspitzenden Covid-19-Pandemie trat die Klägerin Anfang März 2020 von der Reise zurück. Die Beklagte erstattete einen Teil des Reisepreises, sagte aber kurz darauf die Reise selbst ab. Die Klägerin klagte auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die Beklagte trotz des Reiserücktritts der Klägerin Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB hat. Streitig war insbesondere, ob die Covid-19-Pandemie einen "unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand" im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB darstellt und ob für die Beurteilung der Beeinträchtigung der Reise der Zeitpunkt des Rücktritts oder die spätere Absage der Reise maßgeblich ist.
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Der BGH bestätigte zwar, dass die Covid-19-Pandemie grundsätzlich einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand darstellt. Entscheidend sei jedoch der Zeitpunkt des Rücktritts. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22) ist für die Beurteilung der Beeinträchtigung der Reise allein die Situation zum Zeitpunkt des Rücktritts maßgeblich. Das Berufungsgericht hatte dies nicht berücksichtigt und fälschlicherweise auf die spätere Absage der Reise abgestellt.
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung des Rücktrittszeitpunkts für die Entschädigungspflicht bei pandemiebedingten Reiserücktritten. Es stärkt die Rechte der Reisenden und stellt klar, dass eine spätere Absage der Reise durch den Veranstalter nicht nachträglich die Entschädigungspflicht des Reisenden begründen kann. Das Urteil dürfte erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsprechungspraxis in ähnlichen Fällen haben.
Der BGH hat mit diesem Urteil wichtige Klarstellungen zur Entschädigungspflicht bei pandemiebedingten Reiserücktritten getroffen. Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob zum Zeitpunkt des Rücktritts der Klägerin konkrete Umstände vorlagen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise erwarten ließen. Dabei sind auch individuelle Gesundheitsrisiken der Reisenden zu berücksichtigen. Die endgültige Entscheidung in diesem Fall bleibt abzuwarten.
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