Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.11.2024 ein Urteil (Az. 3 StR 493/23) zur Einheitsjugendstrafe und Sperre der Fahrerlaubnis gefällt, das die Bedeutung der Gesamtwürdigung aller Taten bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht unterstreicht. Das Urteil hebt die Entscheidung des Landgerichts Duisburg vom 20. Juni 2023 (Az: 33 KLs 13/22) im Strafausspruch und hinsichtlich der Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf.
Das Landgericht Duisburg hatte den heranwachsenden Angeklagten wegen Diebstahls in mehreren Fällen, Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Die Taten erfolgten im Rahmen einer Verabredung mit einem weiteren Täter, um sich durch Einbrüche in Gewerberäume eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Der Angeklagte war zur Tatzeit 19 Jahre alt und bereits mehrfach, auch einschlägig, vorbestraft. Das Landgericht verhängte eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten unter Einbeziehung dreier vorheriger Urteile. Zusätzlich wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr angeordnet.
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Strafausspruch ein. Der BGH rügte, dass das Landgericht bei der Bemessung der Einheitsjugendstrafe die Taten aus den einbezogenen Vorurteilen nicht ausreichend gewürdigt hatte. Es fehlte an einer Gesamtschau aller Delikte und den zugrundeliegenden Umständen. Die bloße Berücksichtigung der Vorstrafen und des Bewährungsversagens reiche nicht aus. Darüber hinaus monierte der BGH die unzureichende Darstellung der wesentlichen tatsächlichen Umstände der einbezogenen Urteile, die den damaligen Rechtsfolgenentscheidungen zugrunde lagen.
Der BGH hob den Strafausspruch und die Anordnung der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis auf. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.