Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. November 2024 ein Urteil (Az. 3 StR 219/24) in einem Fall von Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gefällt. Das Urteil hebt die Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Oldenburg auf und verweist die Sache zur Neuverhandlung zurück. Der Fall wirft wichtige Fragen zur Abgrenzung zwischen dem Arzneimittelgesetz (AMG) und dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) sowie zur Verbrechensverabredung auf.
Der Angeklagte wurde beschuldigt, im März 2023 versucht zu haben, Ketamin und 2C-B-Tabletten aus den Niederlanden nach Deutschland einzuführen. Die Substanzen wurden von der Polizei bei einer Fahrzeugkontrolle sichergestellt. Dem Angeklagten wurde außerdem Handeltreiben mit Kokain in drei weiteren Fällen vorgeworfen. Das Landgericht Oldenburg verurteilte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, sprach ihn jedoch von den Kokainvorwürfen frei.
Der BGH hob die Verurteilung auf, da das Landgericht die stoffliche Form des Ketamins nicht ausreichend festgestellt hatte. Es blieb unklar, ob das Ketamin als Arzneimittel nach dem AMG oder als Neue-psychoaktive Substanz nach dem NpSG einzustufen ist. Diese Unterscheidung ist entscheidend, da sich die Strafbarkeit nach unterschiedlichen Gesetzen richtet. Weiterhin stellte der BGH fest, dass die Feststellungen des Landgerichts auch eine Verurteilung wegen Verabredung zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 StGB) tragen könnten, da der Angeklagte und ein weiterer Beteiligter die Einfuhr der 2C-B-Tabletten geplant hatten.
Der BGH hob die Verurteilung auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurück. Begründet wurde dies mit der fehlenden Feststellung zur stofflichen Zusammensetzung des Ketamins. Der BGH wies darauf hin, dass die neue Strafkammer die Einordnung des Ketamins durch einen Sachverständigen klären lassen sollte. Zudem rügte der BGH, dass das Landgericht die Möglichkeit einer Verabredung zu einem Verbrechen nicht geprüft hatte. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Teilfreispruch des Angeklagten bezüglich des Kokainhandels verwarf der BGH.
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der genauen stofflichen Bestimmung von Substanzen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten. Es zeigt auch die Relevanz der Abgrenzung zwischen AMG und NpSG für die Strafbarkeit. Das Urteil könnte dazu führen, dass in ähnlichen Fällen künftig verstärkt Sachverständigengutachten eingeholt werden, um die rechtliche Einordnung von Substanzen sicherzustellen.
Der Fall verdeutlicht die komplexen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Die Entscheidung des BGH unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Beweiswürdigung und der Berücksichtigung aller relevanten rechtlichen Aspekte. Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht Oldenburg in der Neuverhandlung entscheiden wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.11.2024 - 3 StR 219/24 (abgerufen vom Rechtsprechungsportal des Bundesgerichtshofs)