Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 22. Oktober 2024 (Az. II ZR 64/23) Klarheit zur Bindungswirkung von Stimmabgaben in Personengesellschaften geschaffen. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Praxis und präzisiert die Voraussetzungen für den Widerruf einer bereits abgegebenen Stimme.
Sachverhalt: Der Fall betrifft ein Rechtsstreit zwischen Gesellschaftern einer Personengesellschaft. Im Rahmen einer Abstimmung hatte ein Gesellschafter seine Stimme abgegeben, wollte diese jedoch vor Abschluss des Abstimmungsverfahrens zurückziehen. Die vorinstanzlichen Gerichte hatten den Widerruf unterschiedlich beurteilt.
Rechtsfragen: Kernfrage des Verfahrens war, unter welchen Bedingungen ein Gesellschafter seine Stimmabgabe in einer Personengesellschaft widerrufen kann. Insbesondere war zu klären, ob und inwieweit eine Bindung an die abgegebene Stimme besteht und welche Faktoren diese Bindung beeinflussen.
Entscheidung und Begründung: Der BGH entschied, dass die Bindung an eine Stimmabgabe vor Abschluss des Abstimmungsverfahrens primär durch etwaige gesellschaftsvertragliche Regelungen oder Vereinbarungen für den konkreten Abstimmungsvorgang bestimmt wird. Ebenso ist ein explizit oder konkludent geäußerter Bindungswille des Gesellschafters zu berücksichtigen. Liegen keine derartigen Einschränkungen vor, kann ein Gesellschafter seine Stimmabgabe nach deren Wirksamwerden durch Zugang grundsätzlich bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens nicht mehr frei widerrufen.
Auswirkungen: Das Urteil des BGH schafft Rechtssicherheit für die Praxis und verdeutlicht die Bedeutung klarer Regelungen in Gesellschaftsverträgen hinsichtlich der Stimmabgabe. Gesellschafter müssen sich der Bindungswirkung ihrer Stimme bewusst sein und sollten vor Abgabe ihrer Stimme sorgfältig prüfen, ob sie an dieser festhalten wollen.
Schlussfolgerung: Die Entscheidung des BGH liefert wichtige Hinweise zur Handhabung von Stimmabgaben in Personengesellschaften. Sie unterstreicht die Notwendigkeit eindeutiger vertraglicher Regelungen und eines bewussten Umgangs mit dem eigenen Stimmrecht. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung diese Grundsätze in zukünftigen Fällen anwenden wird.
Quellen: