Einführung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27. November 2024 ein wichtiges Urteil zur Auslegung von Arbeitsunfähigkeitsklauseln in Krankentagegeldversicherungen für fliegendes Personal gefällt. Das Urteil klärt, unter welchen Umständen Fluguntauglichkeit mit Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden kann.
Hintergrund des Falls
Der Fall betrifft eine Klage gegen eine Krankentagegeldversicherung. Die Klägerin, eine Angehörige des fliegenden Personals (Pilotin oder Kabinenpersonal), war aufgrund gesundheitlicher Probleme fluguntauglich geworden. Die Versicherung verweigerte die Zahlung von Krankentagegeld, da die Klägerin ihrer Ansicht nach zwar fluguntauglich, aber nicht arbeitsunfähig im allgemeinen Sinne war. Das Landgericht Frankfurt (Az: 2-30 O 288/19) und das Oberlandesgericht Frankfurt (Az: 7 U 96/20) hatten zuvor zugunsten der Klägerin entschieden.
Rechtliche Fragen
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Auslegung einer Klausel in den Tarifbedingungen der Krankentagegeldversicherung. Diese Klausel besagte, dass bei fliegendem Personal Fluguntauglichkeit mit Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen sei. Die Frage war, ob diese Klausel so zu verstehen ist, dass jede Fluguntauglichkeit, unabhängig von der Art und dem Umfang der Erkrankung, eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Versicherung begründet.
Entscheidung und Begründung des BGH
Der BGH entschied in seinem Urteil vom 27. November 2024 (Az: IV ZR 42/24), dass die Klausel in den Tarifbedingungen der Krankentagegeldversicherung einer Auslegung bedarf. Die Gleichsetzung von Fluguntauglichkeit mit Arbeitsunfähigkeit gilt nicht uneingeschränkt. Der BGH stellte klar, dass die Klausel nur dann greift, wenn die Fluguntauglichkeit auf einem Gesundheitszustand beruht, der auch eine Arbeitsunfähigkeit im allgemeinen Sinne begründet. Eine bloße Fluguntauglichkeit ohne zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit reicht nicht aus, um den Anspruch auf Krankentagegeld auszulösen.
Auswirkungen des Urteils
Das Urteil des BGH hat weitreichende Bedeutung für die Auslegung von Arbeitsunfähigkeitsklauseln in Krankentagegeldversicherungen für fliegendes Personal. Es schafft Klarheit darüber, unter welchen Voraussetzungen Fluguntauglichkeit mit Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt wird und welche Anforderungen an den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zu stellen sind. Das Urteil stärkt die Position der Versicherungen und dürfte dazu führen, dass zukünftig genauer geprüft wird, ob eine Fluguntauglichkeit tatsächlich auch eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt.
Schlussfolgerung
Das BGH-Urteil vom 27. November 2024 liefert eine wichtige Klarstellung zur Auslegung von Arbeitsunfähigkeitsklauseln in Krankentagegeldversicherungen für fliegendes Personal. Es betont die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der jeweiligen Umstände und vermeidet eine schematische Gleichsetzung von Fluguntauglichkeit mit Arbeitsunfähigkeit. Zukünftige Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich werden sich an der vom BGH vorgegebenen Auslegung orientieren müssen.
Quellen: