Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. Januar 2025 ein wichtiges Urteil zur Anwendbarkeit des § 326 BGB auf Pauschalreiseverträge gefällt. Die Entscheidung klärt die Frage, ob die Vorschriften über die Rücktrittsfolgen bei Mängeln anwendbar sind, wenn eine Reise aufgrund von Umständen, die der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann.
Der Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Reisenden und einem Reiseveranstalter. Der Reisende hatte eine Pauschalreise gebucht, die aufgrund von Umständen, die der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hatte (Details anonymisiert), nicht durchgeführt werden konnte. Der Reisende verlangte daraufhin die volle Rückerstattung des Reisepreises sowie Schadensersatz. Die Vorinstanzen (Amtsgericht Düsseldorf, Az: 27 C 14/20 und Landgericht Düsseldorf, Az: 22 S 273/21) hatten dem Reisenden unterschiedliche Ansprüche zugesprochen.
Die zentrale Rechtsfrage des Verfahrens war, ob § 326 BGB ergänzend zu den speziellen Regelungen des § 651h BGB für Pauschalreiseverträge Anwendung findet. § 651h BGB regelt die Rechte des Reisenden bei Nichtdurchführung der Reise, während § 326 BGB die Rücktrittsfolgen bei Mängeln an einer Leistung im Allgemeinen regelt.
Der BGH entschied, dass § 651h BGB eine abschließende Regelung für die Rücktrittsfolgen bei Nichtdurchführung einer Pauschalreise darstellt und § 326 BGB keine ergänzende Anwendung findet. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber mit § 651h BGB eine spezielle Regelung für Pauschalreisen geschaffen hat, die die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Eine ergänzende Anwendung von § 326 BGB würde diese spezielle Regelung unterlaufen und zu einer Ungleichbehandlung von Pauschalreisen im Vergleich zu anderen Verträgen führen. Der Leitsatz des Urteils lautet: "§ 651h BGB lässt für eine ergänzende Anwendung von § 326 BGB keinen Raum."
Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Rechtsprechung zu Pauschalreiseverträgen. Es stärkt die Position der Reiseveranstalter, indem es die Anwendbarkeit des § 326 BGB ausschließt. Reisende können sich bei Nichtdurchführung der Reise nur auf die Ansprüche nach § 651h BGB stützen.
Die Entscheidung des BGH schafft Klarheit über die Rechtslage bei der Nichtdurchführung von Pauschalreisen. Sie verdeutlicht die Bedeutung der speziellen Regelungen des Reisevertragsrechts und trägt zur Rechtssicherheit für sowohl Reisende als auch Reiseveranstalter bei. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in Bezug auf ähnliche Fälle in der Zukunft entwickeln wird.
Quellen: