Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10. Dezember 2024 ein wichtiges Urteil zur Angabe der Fälligkeit von Teilzahlungen bei Verbraucherdarlehen gefällt. Das Urteil klärt die Anforderungen an die Angabe der Fälligkeit nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB und hat Relevanz für die Praxis der Verbraucherkreditvergabe.
Der Fall betrifft ein Verbraucherdarlehen, bei dem die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen streitig war. Weitere Details zum Sachverhalt sind der veröffentlichten Entscheidung nicht zu entnehmen. Das Verfahren durchlief die Instanzen des Landgerichts Hamburg (Az: 318 O 256/20) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Az: 13 U 48/21) bevor es vor dem BGH landete.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, welche Anforderungen an die Angabe der Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB zu stellen sind. Es ging um die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf die notwendige Klarheit und Transparenz für den Verbraucher.
Der BGH entschied in seinem Urteil (XI ZR 85/22), dass... (Die konkrete Entscheidung und Begründung des BGH kann dem veröffentlichten Urteil entnommen werden. Da der Originaltext der Entscheidung hier nicht vorliegt, kann an dieser Stelle nur auf die allgemeine Rechtsfrage verwiesen werden.) Der Leitsatz des Urteils lautet: "Zur Angabe der Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB."
Das Urteil des BGH hat Bedeutung für die Verbraucherkreditpraxis. Es präzisiert die Anforderungen an die Angabe der Fälligkeit von Teilzahlungen und trägt zur Rechtssicherheit für Verbraucher und Kreditgeber bei. Die konkreten Auswirkungen hängen von der detaillierten Begründung des BGH ab, die im vollständigen Urteil nachzulesen ist.
Das BGH-Urteil vom 10. Dezember 2024 liefert eine wichtige Klarstellung zur Angabe der Fälligkeit von Teilzahlungen bei Verbraucherdarlehen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Entscheidung in der Praxis auswirken wird und ob weitere Klarstellungen erforderlich sein werden. Interessierte Leser werden auf die vollständige Veröffentlichung des Urteils verwiesen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2024, Az. XI ZR 85/22, abrufbar unter ECLI:ECLI:DE:BGH:2024:101224UXIZR85.22.0