Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 03.12.2024 ein wichtiges Urteil zu den Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen gefällt (Az.: XI ZR 151/23). Das Urteil klärt Fragen zur Angabe der Darlehensart und der Vertragslaufzeit bei grundpfandrechtlich gesicherten Annuitätendarlehen und hat Bedeutung für die Praxis.
Der Fall betrifft ein grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen. Das vorinstanzliche Verfahren wurde vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (17 U 11/22) und dem Landgericht (LG) Heidelberg (2 O 118/21) geführt. Die Details des konkreten Streitfalls sind aufgrund des Anonymisierungsgebots nicht öffentlich zugänglich. Der BGH hatte über die korrekte Anwendung der Vorschriften des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 EGBGB zu entscheiden.
Der BGH musste folgende Rechtsfragen klären:
Die Entscheidungsgründe des BGH sind derzeit noch nicht im Volltext veröffentlicht. Der Leitsatz des Urteils gibt jedoch Hinweise auf die Kernaussagen. Demnach hat der BGH Kriterien für die Angabe der Darlehensart und der Vertragslaufzeit festgelegt. Die genaue Begründung des Gerichts wird nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe zu analysieren sein.
Das Urteil des BGH hat Auswirkungen auf die Praxis der Verbraucherdarlehensvergabe. Kreditinstitute müssen ihre Informationspflichten gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 EGBGB bei grundpfandrechtlich gesicherten Annuitätendarlehen überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Die Entscheidung trägt zur Rechtssicherheit für Verbraucher und Kreditgeber bei.
Das BGH-Urteil vom 03.12.2024 liefert wichtige Klarstellungen zu den Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen. Die vollständigen Entscheidungsgründe des BGH werden weitere Erkenntnisse liefern und die Tragweite des Urteils abschließend beurteilen lassen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.12.2024, Az.: XI ZR 151/23 (Pressemitteilung)