Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. Februar 2025 ein Urteil zum Verbraucherwiderrufsrecht gefällt, das die Grenzen des Rechtsmissbrauchs in diesem Kontext klärt. Das Urteil im Fall VII ZR 133/24 befasst sich mit der Frage, ob die Ausübung des Widerrufsrechts durch einen Verbraucher als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist.
Der Fall betrifft ein Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB. Die Details des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses sind im Urteil anonymisiert. Das Verfahren durchlief die Instanzen des Amtsgerichts Bruchsal (Az: 4 C 367/21) und des Landgerichts Karlsruhe (Az: 20 S 33/22), bevor es vor dem BGH landete.
Kernfrage des Verfahrens war, ob der Kläger sein Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt hat. Der BGH hatte zu prüfen, ob die Umstände des Falls eine solche Bewertung rechtfertigen. Relevant waren hierbei die §§ 242, 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 und 356 BGB sowie Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB.
Der BGH entschied, dass in diesem Fall kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Die Begründung des Gerichts ist im vollständigen Urteil einsehbar. Der Leitsatz des Urteils lautet: "Zur Frage rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts gemäß § 355 Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB (hier verneint)."
Das Urteil präzisiert die Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots im Zusammenhang mit dem Verbraucherwiderrufsrecht. Es stärkt die Position der Verbraucher und bietet Orientierung für zukünftige Fälle. Die Entscheidung dürfte Auswirkungen auf die Rechtsprechung der Instanzgerichte haben.
Das BGH-Urteil vom 20. Februar 2025 liefert einen wichtigen Beitrag zur Klärung der Grenzen des Verbraucherwiderrufsrechts. Es unterstreicht, dass die Ausübung dieses Rechts nicht leichtfertig als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden darf. Weitere Entwicklungen in diesem Rechtsbereich bleiben abzuwarten.
Quelle: Entscheidung des BGH vom 20.02.2025, Az. VII ZR 133/24, abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs.