Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 06.03.2025 ein wichtiges Urteil zum Thema Maklerprovision beim Kauf eines Einfamilienhauses gefällt (Az. I ZR 32/24). Das Urteil klärt Fragen zur Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes und der Definition eines Einfamilienhauses im Sinne des Gesetzes.
Der Fall betrifft den Kauf eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher. Streitig war die Verteilung der Maklerkosten. Das Objekt verfügte neben den Wohnräumen über einen Büroanbau, der etwa ein Fünftel der Gesamtfläche ausmachte. Der Maklervertrag wurde nicht direkt von einer der Hauptvertragsparteien, sondern von einem Dritten abgeschlossen.
Der BGH hatte folgende Rechtsfragen zu klären:
Der BGH entschied, dass es sich bei dem Objekt um ein Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB handelt, da der Erwerb erkennbar Wohnzwecken eines einzelnen Haushalts diente. Die untergeordnete gewerbliche Nutzung durch den kleinen Büroanbau stehe dem nicht entgegen. Weiterhin entschied der BGH, dass § 656c BGB entsprechend anzuwenden ist, auch wenn der Maklervertrag von einem Dritten abgeschlossen wurde.
Das Urteil hat Auswirkungen auf die Praxis der Maklerprovisionsverteilung beim Kauf von Einfamilienhäusern. Es präzisiert die Definition eines Einfamilienhauses im Sinne des Gesetzes und klärt die Anwendung des § 656c BGB bei der Beteiligung Dritter am Maklervertrag. Dies stärkt den Verbraucherschutz und schafft mehr Rechtssicherheit im Immobilienmarkt.
Das BGH-Urteil vom 06.03.2025 liefert wichtige Klarstellungen zum Maklerhonorar beim Kauf von Einfamilienhäusern. Die Entscheidung stärkt die Position der Verbraucher und sorgt für mehr Transparenz im Immobilienmarkt. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2025, Az. I ZR 32/24
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2024, Az: 7 U 243/22
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. September 2022, Az: 11 O 44/22