BGH-Urteil zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Fragen zur Bandenmäßigkeit und Bewaffnung
Einleitung: Ein kürzlich vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) gefälltes Urteil wirft wichtige Fragen zur Auslegung des § 30a BtMG im Kontext des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auf. Der Fall betrifft die Verurteilung eines Angeklagten wegen Handeltreibens mit Kokain und beleuchtet die Kriterien der Bandenmäßigkeit sowie des bewaffneten Handeltreibens.
Hintergrund des Falls: Der Angeklagte wurde vom Landgericht Itzehoe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Er hatte sich in einer Wohnung aufgehalten, aus der heraus ein organisierter Kokainhandel betrieben wurde. In der Wohnung wurden neben Drogen auch Waffen gefunden, darunter Schreckschusspistolen und ein Elektroschockgerät.
Rechtliche Probleme: Die Revision der Staatsanwaltschaft rügte, das Landgericht habe den Unrechtsgehalt der Tat nicht ausreichend ausgeschöpft und die Voraussetzungen des bewaffneten Handeltreibens nicht korrekt geprüft. Der BGH schloss sich dieser Ansicht an.
Entscheidung und Begründung des BGH: Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück. Er stellte fest, dass das Landgericht die Möglichkeit der Bandenmäßigkeit (§ 30a Abs. 1 BtMG) hätte prüfen müssen, da der Angeklagte im Rahmen einer organisierten Struktur handelte. Bezüglich des bewaffneten Handeltreibens (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) rügte der BGH, dass die Feststellungen des Landgerichts zur Verfügbarkeit der Waffen unzureichend waren. Es fehlten insbesondere Angaben zur Entfernung zwischen Waffen und Drogen sowie zum Zustand der Waffen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich des Bewusstseins des Angeklagten über die Verfügbarkeit der Waffen wurde ebenfalls beanstandet.
Auswirkungen: Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Feststellungen des Tatgerichts bei der Prüfung des § 30a BtMG. Es unterstreicht die Bedeutung einer genauen Prüfung der räumlichen Verhältnisse und des Bewusstseins des Täters im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit von Waffen.
Schlussfolgerung: Der Fall wird nun von einer anderen Strafkammer neu verhandelt werden müssen. Dabei wird das Landgericht die vom BGH aufgeworfenen Fragen berücksichtigen und die notwendigen Feststellungen treffen müssen, um eine rechtsfehlerfreie Entscheidung zu gewährleisten. Die Entscheidung des BGH trägt zur Klärung der Voraussetzungen des § 30a BtMG bei und hat Bedeutung für die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.12.2024 - 5 StR 442/24