Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 22. Januar 2025 ein wichtiges Urteil zum Beweisverwertungsverbot von Daten aus dem Krypto-Messengerdienst ANOM gefällt (Az. 1 StR 107/24). Der Fall verdeutlicht die komplexen rechtlichen Fragen, die sich aus der Nutzung von Daten ausländischer Behörden in Strafverfahren stellen.
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, in vier Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gehandelt zu haben. Die Anklage stützte sich maßgeblich auf Erkenntnisse aus dem Chatverkehr des Angeklagten über ANOM. Das Landgericht Memmingen sprach den Angeklagten frei, da es die ANOM-Chats als unverwertbar ansah.
Kernpunkt des Verfahrens war die Frage der Verwertbarkeit der ANOM-Daten. Das Landgericht hatte Zweifel an der Zulässigkeit der Datenerhebung durch ausländische Behörden und sah ein Beweisverwertungsverbot. Die Staatsanwaltschaft rügte dies in ihrer Revision.
Der BGH verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft. Die Verfahrensrügen wurden als unzulässig verworfen, da sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügten. Insbesondere wurde die Aufklärungsrüge als unbegründet angesehen, da das Landgericht nicht verpflichtet war, weitere Informationen zur Identität des Drittlandes einzuholen, welches die Informationen bereitgestellt hatte. Die Ausschöpfungsrüge bezüglich der ANOM-Chats wurde ebenfalls als unzulässig verworfen, da die Revision keinen vollständigen Vortrag dazu enthielt, ob die Chat-Nachrichten zum Inbegriff der Hauptverhandlung gemacht worden waren.
Auch die Sachrüge hatte keinen Erfolg. Der BGH stellte fest, dass das Urteil den Anforderungen des § 267 Abs. 5 StPO genügt. Eine Überprüfung der Feststellungen des Landgerichts zum Beweisverwertungsverbot war dem Revisionsgericht nicht möglich.
Das Urteil des BGH hat weitreichende Bedeutung für die Praxis der Strafverfolgung. Es bestätigt die strengen Anforderungen an die Verwertbarkeit von Beweismitteln ausländischer Behörden und unterstreicht die Bedeutung des Datenschutzes im Strafverfahren. Die Entscheidung dürfte die Diskussion um die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität weiter befeuern.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von ANOM-Chats gefestigt. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickeln wird und welche Auswirkungen dies auf die Strafverfolgung haben wird.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Januar 2025 - 1 StR 107/24