Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18.12.2024 ein Urteil (Az. 2 StR 272/24) in einem Fall von Raub, Körperverletzung und Diebstahl gefällt, das wichtige Klarstellungen zur Einziehung von Tatmitteln und Betäubungsmitteln liefert. Das Urteil modifiziert die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Az: 5/31 KLs 09/23 vom 25. Januar 2024) und verdeutlicht die Anforderungen an die Einziehungsanträge der Staatsanwaltschaft.
Der Angeklagte wurde beschuldigt, am 30. Juli 2023 zwei Raubüberfälle begangen zu haben. Im ersten Fall bedrohte er einen Mann mit einem Multitool und entwendete ihm Geld und Feuerzeuge. Im zweiten Fall entriss er einem anderen Mann einen Becher mit Geld, verletzte ihn im darauffolgenden Gerangel mit dem Multitool und bedrohte ihn. Bei seiner Festnahme wurde neben dem Multitool auch eine geringe Menge Crack (0,1 Gramm) gefunden.
Das Landgericht sprach den Angeklagten des schweren Raubes, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl und Bedrohung sowie der Beleidigung schuldig. Die Revision des Angeklagten vor dem BGH richtete sich gegen diesen Schuldspruch und die vom Landgericht angeordnete Einziehung des Multitools und des Betäubungsmittels. Der BGH hatte zu prüfen, ob die Einziehungsentscheidung rechtmäßig war und ob die vom Landgericht festgestellten Tatsachen den Tatbestand des besonders schweren Raubes erfüllten.
Der BGH korrigierte den Schuldspruch des Landgerichts. Im ersten Fall wurde der Angeklagte nicht des schweren, sondern des besonders schweren Raubes schuldig gesprochen, da die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Die Einziehung des Multitools wurde bestätigt, da es als Tatmittel diente und keine Anhaltspunkte für fremdes Eigentum vorlagen. Die Einziehung des Betäubungsmittels wurde hingegen aufgehoben. Obwohl das Verfahren hinsichtlich des Drogenbesitzes eingestellt worden war, hätte die Staatsanwaltschaft einen eindeutigen Antrag auf Einziehung im objektiven Verfahren nach § 76a StGB stellen müssen. Dies war nicht geschehen, da die bloße Erwähnung der „sichergestellten Gegenstände“ im Schlussantrag als nicht ausreichend präzise angesehen wurde.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung eines präzisen Antrags der Staatsanwaltschaft auf Einziehung von Gegenständen, insbesondere im objektiven Verfahren nach § 76a StGB. Es verdeutlicht, dass selbst bei einer Verfahrenseinstellung bezüglich der zugrundeliegenden Tat ein ausdrücklicher und spezifischer Antrag auf Einziehung erforderlich ist. Die Entscheidung trägt zur Rechtssicherheit bei und präzisiert die Anforderungen an die Einziehungsentscheidungen der Gerichte.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die formalen Anforderungen an Einziehungsanträge und dient der Klarstellung im Hinblick auf die Voraussetzungen der Einziehung von Betäubungsmitteln im objektiven Verfahren. Die Korrektur des Schuldspruchs unterstreicht zudem die Sorgfaltspflicht der Gerichte bei der Anwendung von Qualifikationstatbeständen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2024 - 2 StR 272/24