Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 4. Dezember 2024 (Az. 2 StR 276/24) die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Hanau vom 2. Februar 2024 (Az: 2 KLs 1122 Js 14635/22) stattgegeben. Das Landgerichtsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Der Fall betrifft den Besitz und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wirft wichtige Fragen zur Beweiswürdigung und zur Anwendung des neuen Cannabisgesetzes auf.
Der Angeklagte wurde im März 2022 bei einer Verkehrskontrolle mit Marihuana und Haschisch sowie zwei Messern aufgegriffen. Die Drogen besaß er nach eigenen Angaben sowohl für den Eigenkonsum als auch zum Handeltreiben. Die Gesamtmenge des Cannabis betrug 173,32 Gramm mit einem THC-Gehalt von 27,71 Gramm.
Das Landgericht Hanau verurteilte den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Der BGH rügte jedoch die lückenhafte Beweiswürdigung des Landgerichts. Es fehlten konkrete Feststellungen darüber, welcher Anteil der Drogen für den Eigenkonsum und welcher für den Weiterverkauf bestimmt war. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung. Der BGH betonte, dass der Tatrichter diese Anteile feststellen und gegebenenfalls schätzen muss.
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf, da die unzureichende Beweiswürdigung sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Angeklagten hätte ausfallen können. Es sei nicht auszuschließen, dass bei korrekter Feststellung der Anteile eine andere rechtliche Bewertung – entweder milder oder strenger – resultiert hätte. Der BGH verwies die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Für die neue Hauptverhandlung wies der BGH darauf hin, dass das neue Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) vom 1. April 2024 zu prüfen sei. Gegebenenfalls komme eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG in Betracht, da der Angeklagte zwei Messer mit sich führte und die nicht geringe Menge an THC auch nach neuer Rechtslage überschritten ist.
Das BGH-Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Beweiswürdigung im Drogenstrafrecht, insbesondere bei Besitz und Handeltreiben mit Cannabis. Die notwendige Unterscheidung zwischen Eigenkonsum und Weiterverkauf sowie die Berücksichtigung des neuen KCanG stellen den neuen Tatrichter vor Herausforderungen. Die Entscheidung des BGH könnte Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben und die Rechtsprechung in diesem Bereich prägen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.12.2024, Az. 2 StR 276/24