Einführung: Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Januar 2025 (VIa ZR 288/22) stärkt die Rechte von Käufern von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen. Der BGH bekräftigt, dass betroffene Käufer unter Umständen Anspruch auf Differenzschadenersatz haben.
Der Kläger erwarb im Juni 2015 einen gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4 MATIC mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5). Das Fahrzeug wurde von der Beklagten hergestellt. Der Kläger klagte auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.
Kernfrage des Verfahrens war, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zusteht. Das Berufungsgericht hatte dies verneint, da es diese Vorschriften nicht als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ansah.
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Der Senat bestätigte seine frühere Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21), wonach die genannten Vorschriften der EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen. Demnach schützen sie das Interesse des Käufers, keine Vermögenseinbuße durch den Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung zu erleiden. Der BGH stellte klar, dass dem Kläger zwar kein Anspruch auf „großen“ Schadensersatz (z.B. Rückabwicklung des Kaufvertrags) zusteht, jedoch ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, also der Wertminderung des Fahrzeugs aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung.
Das Urteil stärkt die Position der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen. Es eröffnet ihnen die Möglichkeit, Differenzschadenersatz zu verlangen, auch wenn ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht besteht. Das Urteil dürfte weitere Klagen in diesem Bereich nach sich ziehen.
Der BGH bekräftigt mit diesem Urteil den Schutz der Käufer vor unzulässigen Abschalteinrichtungen. Das Berufungsgericht muss nun die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Differenzschadenersatz prüfen und dem Kläger Gelegenheit geben, seinen Schaden darzulegen. Die Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Bereich bleibt weiterhin von großer Bedeutung.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2025 - VIa ZR 288/22 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs)