Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 19. November 2024 ein wichtiges Urteil zur Rückforderung unwirksam erhöhter Bankentgelte gefällt (Az.: XI ZR 139/23). Das Urteil klärt die Frage, ob die sogenannte Dreijahreslösung, die bei Energielieferverträgen Anwendung findet, auch für die Rückforderung von Bankentgelten gilt. Der BGH entschied, dass dies nicht der Fall ist.
Der Kläger verlangte von seiner Bank die Rückzahlung von Kontoführungsentgelten, die er aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel gezahlt hatte. Die Bank argumentierte, dass der Kläger die Entgelte länger als drei Jahre widerspruchslos gezahlt habe und daher kein Rückforderungsanspruch mehr bestehe.
Die zentrale Rechtsfrage war, ob die im Kontext von Energielieferverträgen entwickelte "Dreijahreslösung" auch auf Bankentgelte anwendbar ist. Nach dieser Rechtsprechung können Kunden unwirksam erhöhte Preise nur für die letzten drei Jahre zurückfordern. Es stellte sich die Frage, ob diese Frist auch für die Rückforderung von Bankgebühren gilt, die aufgrund einer unwirksamen Klausel erhoben wurden.
Der BGH entschied zugunsten des Klägers. Die Dreijahreslösung, die bei Energielieferverträgen Anwendung findet, sei im Zusammenhang mit der Rückforderung rechtsgrundlos erhobener Kontoführungsentgelte nicht anwendbar. Bankkunden können sich auch dann noch auf die Unwirksamkeit einer Zustimmungsfiktionsklausel berufen und rechtsgrundlos gezahlte Kontoführungsentgelte zurückverlangen, wenn sie die Entgelte länger als drei Jahre widerspruchslos gezahlt haben. Der BGH begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Vertragsverhältnisse zwischen Bankkunden und Banken anders zu bewerten seien als die zwischen Energieversorgern und Verbrauchern.
Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen für Bankkunden. Es stärkt die Rechte der Kunden und erleichtert die Rückforderung unwirksam erhobener Bankentgelte. Banken können sich nicht mehr auf die Dreijahresfrist berufen, um Rückforderungen abzuwehren.
Das BGH-Urteil vom 19. November 2024 stellt eine wichtige Klarstellung im Bereich des Bankrechts dar. Es bestätigt die Rechte der Bankkunden und unterstreicht die Bedeutung der Unwirksamkeitsrechtsprechung zu Zustimmungsfiktionsklauseln. Das Urteil dürfte zu einer weiteren Zunahme von Rückforderungsansprüchen führen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2024, Az.: XI ZR 139/23 (veröffentlicht auf der Website des Bundesgerichtshofs)