Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 26. Februar 2025 (Az. VIa ZR 1109/22) entschieden, dass Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen, sogenannten Thermofenstern, unter Umständen Anspruch auf Differenzschadenersatz haben. Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung zu Thermofenstern und bietet Klägern neue Möglichkeiten.
Der Kläger erwarb im Mai 2019 einen gebrauchten Audi A6 Avant Allroad 3.0 TDI mit einem Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 6. Das Fahrzeug war von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) betroffen, da es ein Thermofenster besaß, das als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft wurde. Die Beklagte, der Hersteller des Fahrzeugs, spielte daraufhin ein Softwareupdate auf. Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung.
Zentrale Fragen waren, ob der Einbau des Thermofensters sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB war und ob ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestand. Das Landgericht und das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück. Er bestätigte zwar die Ansicht des Berufungsgerichts, dass im Zeitpunkt des Kaufes kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten mehr vorlag. Jedoch stellte der BGH klar, dass § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind. Demnach könne dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens zustehen, der durch den Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung entstanden ist. Das Berufungsgericht hatte diese Möglichkeit nicht geprüft.
Das Urteil stärkt die Rechte der Käufer von Fahrzeugen mit Thermofenstern. Es eröffnet ihnen die Möglichkeit, Differenzschadenersatz zu erlangen, auch wenn eine sittenwidrige Handlung des Herstellers nicht mehr vorliegt. Dies dürfte zu einer weiteren Zunahme von Klagen führen.
Der BGH präzisiert mit diesem Urteil die Rechtsprechung zu Thermofenstern und schafft Klarheit hinsichtlich des Differenzschadens. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte im Einzelfall den Differenzschaden bemessen werden. Betroffene Fahrzeughalter sollten ihre Ansprüche prüfen lassen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Februar 2025 - VIa ZR 1109/22 (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs)