Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Oktober 2024 präzisiert die Anforderungen an die "angemessene Erfolgserwartung" im Patentrecht, insbesondere im Zusammenhang mit Testosteronestern. Dieser Artikel beleuchtet die Kernaussagen des Urteils und dessen Bedeutung.
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil (X ZR 77/23) vom 8. Oktober 2024 erneut die Kriterien für die Beurteilung der "angemessenen Erfolgserwartung" im Patentrecht konkretisiert. Der Fall betrifft Testosteronester und bestätigt die bisherige Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema. Das Urteil hat Bedeutung für die Pharmaindustrie und Patentanmeldungspraxis.
Der Fall betrifft ein Patentstreit im Bereich der Testosteronester. Details zum konkreten Sachverhalt sind im veröffentlichten Urteil nur begrenzt dargestellt. Das Urteil des BGH erfolgte im Anschluss an ein Urteil des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 1. Februar 2023 (Az.: 3 Ni 21/21 (EP)).
Im Zentrum des Urteils steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer "angemessenen Erfolgserwartung" für das Beschreiten eines bestimmten Lösungswegs im Zusammenhang mit der Patentfähigkeit gesprochen werden kann.
Der BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung und betont, dass die Anforderungen an eine angemessene Erfolgserwartung nicht allgemeingültig formulierbar sind. Die Beurteilung muss im Einzelfall unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren erfolgen. Dazu gehören das jeweilige Fachgebiet, der Anreiz für den Fachmann, der Aufwand für die Forschung, mögliche Alternativen und deren Vor- und Nachteile. Der BGH verweist explizit auf frühere Urteile zu Fulvestrant (X ZR 59/17), Pemetrexed II (X ZR 150/18) und Phytase (X ZR 24/19).
Das Urteil bekräftigt die fallbezogene Beurteilung der "angemessenen Erfolgserwartung" im Patentrecht. Es bietet Orientierung für zukünftige Patentstreitigkeiten und die Formulierung von Patentansprüchen. Die Pharmaindustrie muss bei der Entwicklung und Patentierung neuer Medikamente die individuellen Umstände berücksichtigen.
Die Entscheidung des BGH unterstreicht die Komplexität der Patentfähigkeitsprüfung. Die "angemessene Erfolgserwartung" bleibt ein wesentlicher Aspekt, der im Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Zukünftige Entwicklungen in der Rechtsprechung bleiben abzuwarten.