Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. Januar 2025 ein wichtiges Urteil (VIa ZR 225/22) zum Thema Schadensersatz bei unzulässigen Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen gefällt. Das Urteil hebt ein vorheriges Urteil des Oberlandesgerichts Köln auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Der Fall betrifft die Klage eines Käufers eines gebrauchten Mercedes-Benz GLC 220 d 4 Matic gegen den Hersteller.
Der Kläger erwarb im August 2017 einen gebrauchten Mercedes-Benz GLC 220 d 4 Matic mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Euro 6). Er klagte gegen den Hersteller auf Schadensersatz aufgrund des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Der Kläger forderte die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zinsen sowie die Feststellung des Annahmeverzugs des Fahrzeugs durch den Hersteller und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.
Die zentralen rechtlichen Fragen des Falls betreffen die Haftung des Herstellers für den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen. Das Oberlandesgericht hatte eine Haftung nach § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (Verletzung von Schutzgesetzen) verneint. Die Revision des Klägers vor dem BGH richtete sich insbesondere gegen die Ablehnung der Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den genannten europarechtlichen Vorschriften.
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf. Er bestätigte zwar die Ablehnung einer Haftung nach § 826 BGB, stellte aber fest, dass das Berufungsgericht die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu Unrecht abgelehnt hatte. Der BGH bezog sich dabei auf seine eigene Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21), wonach diese Vorschriften Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen und das Interesse des Käufers schützen, keine Vermögenseinbuße durch den Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung zu erleiden. Der BGH stellte klar, dass dem Kläger zwar kein Anspruch auf "großen" Schadensersatz zusteht, jedoch ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens (d.h. der Wertminderung des Fahrzeugs durch die Abschalteinrichtung) möglich ist.
Das Urteil des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen. Es stärkt die Position der Käufer und verdeutlicht, dass ihnen unter Umständen ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens zusteht. Das Urteil dürfte zu einer weiteren Klärung der Rechtslage in diesem Bereich beitragen.
Der BGH hat mit seinem Urteil die Bedeutung des Schutzes der Käufer vor unzulässigen Abschalteinrichtungen bekräftigt. Die Sache wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, welches nun die notwendigen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang eines möglichen Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV treffen muss.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2025 - VIa ZR 225/22 (abgerufen vom Deutschen Law Ministerium)