Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11.12.2024 ein wichtiges Urteil (VIa ZR 1226/22) zum Thema Schadensersatzansprüche bei Dieselfahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen gefällt. Das Urteil hebt ein vorheriges Urteil des Oberlandesgerichts München auf und verweist die Sache zurück. Der Fall betrifft die Haftung eines Fahrzeugherstellers, der einen Motor mit einer solchen Einrichtung von einem Zulieferer bezogen hat.
Der Kläger erwarb im Februar 2016 einen neuen Porsche Macan S Diesel, der mit einem von der Audi AG hergestellten Dieselmotor ausgestattet war. Er klagte gegen den Fahrzeughersteller auf Schadensersatz, da der Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung enthielt. Er verlangte den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück, die Feststellung des Annahmeverzugs des Herstellers sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt, das Berufungsgericht wies sie in der Folge jedoch vollständig ab.
Zentraler Streitpunkt war die Frage der Haftung des Fahrzeugherstellers für die unzulässige Abschalteinrichtung, obwohl der Motor von einem Zulieferer stammte. Das Berufungsgericht verneinte eine Haftung des Herstellers, da dieser den Motor nicht selbst entwickelt und die Abschalteinrichtung nicht in Kenntnis ihrer Unzulässigkeit verbaut habe.
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Er bestätigte zwar die Verneinung einer Haftung aus §§ 826, 31 BGB, rügte aber, dass das Berufungsgericht die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht geprüft hatte. Der BGH verwies auf seine frühere Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21), wonach diese Normen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen und den Fahrzeugkäufer vor Vermögenseinbußen durch unzulässige Abschalteinrichtungen schützen. Zwar bestehe kein Anspruch auf "großen" Schadensersatz, jedoch könne dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens zustehen.
Das Urteil stärkt die Rechte von Käufern von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen. Es verdeutlicht, dass auch Fahrzeughersteller, die Motoren von Zulieferern beziehen, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften haften können. Das Urteil dürfte weitere Klagen von geschädigten Käufern nach sich ziehen.
Der BGH hat mit diesem Urteil die Bedeutung des Schutzes von Verbrauchern vor unzulässigen Abschalteinrichtungen unterstrichen. Die Entscheidung dürfte die Rechtsprechung in diesem Bereich maßgeblich beeinflussen und weitere Klärung in Bezug auf die Haftung von Fahrzeugherstellern bringen. Es bleibt abzuwarten, wie das Berufungsgericht im wiedereröffneten Verfahren entscheiden wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.12.2024 - VIa ZR 1226/22 (abgerufen vom Rechtsprechungsportal des Bundesgerichtshofs)