Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. Februar 2025 ein wichtiges Urteil (VIa ZR 1188/22) im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen gefällt. Die Entscheidung präzisiert die Rechtslage im Hinblick auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und hat erhebliche Auswirkungen auf laufende und zukünftige Verfahren.
Der Kläger erwarb im April 2013 einen gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4Matic mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) von einem Händler. Das Fahrzeug wurde vom beklagten Hersteller produziert. Der Kläger verlangte Schadensersatz, konkret die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie die Freistellung von Anwaltskosten. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.
Zentrale Rechtsfrage war, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus Delikt (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV) zusteht. Das Berufungsgericht verneinte dies mit der Begründung, diese Vorschriften schützten nicht vor Vermögenseinbußen durch den ungewollten Kaufvertragsabschluss.
Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts teilweise auf und verwies die Sache zurück. Der BGH bestätigte seine frühere Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21), wonach die genannten Vorschriften Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen und das Interesse des Käufers schützen, keine Vermögenseinbuße durch den Erwerb eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung zu erleiden. Zwar bestehe kein Anspruch auf sogenannten "großen Schadensersatz" (Rückabwicklung des Kaufvertrags), jedoch könne ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens (Wertminderung des Fahrzeugs durch die unzulässige Abschalteinrichtung) bestehen.
Das Berufungsgericht habe dem Kläger keine Gelegenheit gegeben, einen solchen Schaden darzulegen und keine Feststellungen zur Haftung des Herstellers wegen des Einbaus der Abschalteinrichtung getroffen.
Die Entscheidung des BGH stärkt die Position der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen. Sie können unter Umständen Ersatz des Differenzschadens verlangen. Die Gerichte müssen nun prüfen, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt und inwieweit diese zu einer Wertminderung des Fahrzeugs geführt hat.
Das Urteil des BGH vom 18. Februar 2025 verdeutlicht die Bedeutung des Deliktsrechts im Zusammenhang mit dem Dieselskandal. Käufer von betroffenen Fahrzeugen haben nun bessere Chancen, Schadensersatz für die Wertminderung ihres Fahrzeugs zu erhalten. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte die Grundsätze des BGH in der Praxis anwenden werden.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2025 - VIa ZR 1188/22 (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs).